, Zürich 2000, § 22, N 10 f.). Die Beklagte bestreitet zwar nicht nur die rechtswirksame Abtretung der mit vorliegender Klage geltend gemachten Ansprüche von der Käuferin an die Klägerin, sondern auch die Aktivlegitimation der Käuferin selbst; dies ist aber eine Frage, die nicht im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit, sondern im Rahmen der materiellen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs zu behandeln ist, führt mangelnde Aktiv- bzw. Passivlegitimation doch nicht zu Nichteintreten, sondern zur materiellen Abweisung der Klage.