Die Zuständigkeitsvoraussetzung der "Streitigkeit aus gegenseitiger Geschäftstätigkeit" ist vorliegend ebenfalls erfüllt, denn es bestand zwar nur auf der Ebene des Transportvertrages eine direkte gegenseitige Geschäftstätigkeit zwischen der auftraggebenden Verkäuferin und der Beklagten. Doch ist der Transportvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dritter, in welchem der begünstigte Empfänger gegenüber dem Spediteur/Frachtführer selbständig die Rechte aus dem Transportvertrag geltend machen kann (Guhl / Koller / Schnyder / Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 22, N 10 f.).