b) Vorliegend sind beide Parteien in einem entsprechenden Register eingetragen (kläg. act. 44). Ebenso ist die Streitwertgrenze erreicht. Die Zuständigkeitsvoraussetzung der "Streitigkeit aus gegenseitiger Geschäftstätigkeit" ist vorliegend ebenfalls erfüllt, denn es bestand zwar nur auf der Ebene des Transportvertrages eine direkte gegenseitige Geschäftstätigkeit zwischen der auftraggebenden Verkäuferin und der Beklagten.