Damit ist die örtliche Zuständigkeit im Kanton St. Gallen vorliegend unabhängig von der Qualifikation der Stellung der Beklagten gegeben. 2. a) Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 ZPO. Danach ist das Handelsgericht sachlich zur Beurteilung einer vorgelegten Streitsache zuständig, wenn beide Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem entsprechenden ausländischen Register eingetragen sind, wenn die Streitigkeit mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammenhängt und der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt.