1. Zur örtlichen Zuständigkeit: Wird die Beklagte als Frachtführerin qualifiziert, so kommt die CMR zur Anwendung. Streitigkeiten aus CMR-Beförderungen können vorbehaltlich anderer Vereinbarung am Ort eingeklagt werden, an dem die Beklagte die vermittelnde Geschäftsstelle hat (Art. 31 Ziff. 1 lit. a CMR). Da diese vermittelnde Geschäftsstelle vorliegend unbestrittenermassen in Y. (SG / CH) ist, besteht ein prorogierbarer Gerichtsstand für die Gerichte des Kantons St. Gallen.