d) In der Folge setzte der Handelsgerichtspräsident den Schriftenwechsel fort und setzte der Klägerin Frist für die Einreichung einer Replik. Mit Schreiben vom 27. September 2004 verzichtete die Klägerin auf die Einreichung einer Replik (HG. Verf. act. 39). Damit entfiel auch die Duplik der Beklagten und der Schriftenwechsel war abgeschlossen. Dies gilt auch für die Nebenpartei B.. Die Parteien wurden deshalb zur Hauptverhandlung vom 23. März 2005 geladen. e) Auf die Parteivorbringen im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen - soweit erforderlich - eingegangen. II.