Entlastungsbeweis nach Art. 17 Ziff. 1 CMR erscheine von Vornherein als sinnlos, müsse sich doch die Beklagte das Verhalten aller Hilfspersonen anrechnen lassen und könne sich nicht auf Mängel am Fahrzeug oder auf ein Fehlverhalten von betrauten Drittpersonen berufen. Die Beklagte begehrt in ihrer Klageantwort die kostenfällige Abweisung der Klage. Sie bestreitet insbesondere sowohl die Aktivlegitimation der Klägerin, als auch ihre Passivlegitimation. Insofern sowohl die Aktiv- wie die Passivlegitimation bejaht werden sollte, bestreitet sie zudem die von der Klägerin geltend gemachte Schadenshöhe.