6. Mit Klageschrift vom 2. Mai 2003 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage mit vorstehendem Rechtsbegehren. Sie macht geltend, der vorliegend verursachte Schaden sei durch das mindestens fahrlässige Verhalten eines Chauffeurs einer Unterfrachtführerin in Bulgarien verursacht worden. Für jede Beschädigung während der Ausführung des Beförderungsvertrages zwischen dem Zeitpunkt der Abfahrt und der Ablieferung im Iran hafte die Beklagte nach Art. 34 CMR solidarisch. Ein © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/51 Publikationsplattform St.Galler Gerichte