22 - 24), stellte sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf den Standpunkt, sie habe im massgeblichen Geschäft nur als Vermittlerin gemäss den Schweizerischen Spediteurbedingungen (nachfolgend AGB-SSV) fungiert, weshalb die Klägerin gebeten werde, direkt mit der B. beziehungsweise deren Unterfrachtführerin Kontakt aufzunehmen (kläg. act. 26). Daraufhin schrieb die Klägerin auch die B. mit der Absichtsbekanntgabe an, auf B. im vorliegenden Transportschadensfall Regress nehmen zu wollen (kläg. act. 27).