5. Nachdem die von der Käuferin verpflichtete Transportversicherung E. (nachfolgend Klägerin) mit der Beklagten Kontakt aufgenommen hatte und ihr anzeigte, sie werde von ihrer Kundin (Käuferin) bezüglich des Transportschadens in Anspruch genommen und fordere ihrerseits von der Beklagten Ersatz (kläg. act. 22 - 24), stellte sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf den Standpunkt, sie habe im massgeblichen Geschäft nur als Vermittlerin gemäss den Schweizerischen Spediteurbedingungen (nachfolgend AGB-SSV) fungiert, weshalb die Klägerin gebeten werde, direkt mit der B. beziehungsweise deren Unterfrachtführerin Kontakt aufzunehmen (kläg.