4. Nach eigenen Angaben der Käuferin hatte diese keine verfügbaren Mittel zur Sicherstellung eines neuen Akkreditivkredits für umfangreiche Auswechslungen oder Reparaturen durch europäische Spezialisten. Sie habe deshalb in der Folge die beschädigten Maschinen so gut es eben gegangen sei reparieren lassen und sie in Betrieb gesetzt. Die Maschinen hätten jedoch noch immer massive, im Iran nicht reparierbare Mängel, die sich auf die Qualität und den Umfang der Produktion sowie den Bedienungskomfort auswirkten. In der Folge hat die Klägerin die Irano-German Insurance Services mit einer Begutachtung der reparierten Maschinen beauftragt (kläg. act. 38). Der Gutachter kam zu folgendem Ergebnis: