3. Die Beklagte wurde erstmals am 30. Oktober 2001 über den Unfall des Lkws informiert. Auf Rat des CMR-Versicherers der B. sollte der Schaden nach Ankunft des Gutes am Zielort durch einen Experten begutachtet werden (kläg. act. 13). Am 5. November 2001 informierte die B. die Beklagte sodann, dass das auf dem umgekippten Anhänger geladene Transportgut auf einen bulgarischen Lkw umgeladen und am 1. November 2001 weiterverfrachtet worden sei (kläg. act. 14). Mit Telefax vom 7. November 2001 informierte die Beklagte ihrerseits ihren CMR-Versicherer (G.), wobei festgestellt wurde, die Forderung sei noch nicht bekannt;