Zollbehörde vom 20.08.1380 (entspricht nach westlicher Zeitrechnung gemäss Übersetzer dem 11. November 2001) ist festgehalten, dass bei allen Teilen und Geräten Brüche und Schäden festgestellt worden seien. Im Übrigen sei die Ware weder in Kartons noch in irgendeiner sonstigen Verpackung verpackt gewesen. Es sei nicht feststellbar, welche Ware fehle (kläg. act. 17/17a). c) Der Kaufgegenstand war - wie bereits erwähnt - auf drei Lkws (z.T. mit Anhänger) verladen worden. Für jeden dieser Lkws stellte die Beklagte einen CMR-Frachtbrief (in © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/51 Publikationsplattform St.Galler Gerichte