b) Die Beklagte liess das Transportgut beim Verkäufer durch die Firma R. am 23. Oktober 2001 abholen und nach Märstätten (TG / CH) transportieren (bekl. act. 4). Für den Weitertransport ab Märstätten an die iranische Grenze verpflichtete die Beklagte die Transportfirma B. (...), welche wiederum eine Transportfirma C. mit Domizil in Kaiseri / Türkei (...) zur effektiven Durchführung des Transportes zwischen Märstetten / Schweiz und Bazargan / Iran (zumindest für den hier massgeblichen) Lkw als Unterfrachtführerin verpflichtete (dies geht aus kläg. act. 8 i.V.m. kläg. act. 11/11a sowie aus bekl. act. 4 hervor).