Die akkreditiveröffnende Bank Mellat / Iran verlangte also u.a. als von der Verkäuferin vorzuweisendes Dokument ein NEGOTIABLE FIATA BILL OF LADING (nachfolgend FBL; kläg. act. 2/2a). Die A. (nachfolgend Beklagte) stellte ein entsprechendes FBL aus und übergab dieses der Verkäuferin (kläg. act. 9). Nach Präsentation des FBL durch die Klägerin bei ihrer Bank (UBS), wurde dieses - wie üblich - sodann von der UBS zur Bank Mellat übersendet, und von letzterer muss es der Käuferin ausgehändigt worden sein, ansonsten diese die Kaufware nicht bei der F. hätte auslösen können, was aber aktenkundig geschehen ist.