{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\nc) Die Beklagte hält dagegen, die klägerischen Ausführungen, wonach die Fristen\nmangels Retournierung der Dokumente weiterhin gehemmt seien, werde bestritten. Die\nRetournierung von Kopien zur rechtsgültigen Zurückweisung der Ansprüche sei nicht\nerforderlich. Die Zustellung von nicht wiederbeschaffbaren Originaldokumenten werde\nbestritten (vgl. Klageantwort, S. 17 f.). An Schranken lässt die Streitberufene zudem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 50/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorbringen, die Zession der Käuferin an die Klägerin sei gemäss kläg. act. 29 erst am\n16. März 2002 erfolgt. Die Haftbarhaltung der Klägerin vom 1. Januar 2002, mit dem sie\ndie Verjährungsfrist gehemmt haben wolle, sei damit erstens viel früher in einem\nZeitpunkt erfolgt, als die Klägerin weder subrogiert noch im Besitze der angeblichen\nZession als Zessionarin gewesen sei. Mit dieser Haftbarhaltung habe die Klägerin\ndaher keinerlei fristwahrende Wirkung erzielen können, da nicht im Besitz\nentsprechender Rechte.\n\nd) Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht der 12. November 2001 massgebliches\nDatum; kläg. act. 8 nennt jedenfalls dieses Datum nur für die Übergabe des Gutes von\nD. an F.. Eigentliche Empfängerin ist vorliegend - wie dargetan - indessen nicht die F.\n(welche nicht Hilfsperson der Käuferin, sondern Hilfsperson der Beklagten war) sondern\nvorliegend die Käuferin. Damit ist für den Beginn der Verjährungsfrist einzig dasjenige\nDatum massgeblich, an welchem die Ware tatsächlich an die Käuferin abgeliefert\nwurde. Dieses Datum kann aufgrund der Parteivorbringen und der im Recht liegenden\nBeweismittel nicht eindeutig bestimmt werden. Die Schadeninspektion durch Vertreter\nder Verkäuferin fand jedenfalls am 18. November 2001 am Zoll von Kermanshah City\nstatt (vgl. kläg. act. 19); ob damals die eigentliche Ablieferung bereits erfolgt war, geht\naus diesem Dokument nicht hervor. Aus kläg. act 28 geht sodann hervor, dass\njedenfalls am 5. März 2002 das beschädigte Transportgut bereits in der Fabrik der\nKäuferin war (vgl. kläg. act. 28, S. 3 zweiter Abschnitt). Dies ist für die in dieser\nStreitsache vorzunehmende Beurteilung indessen nicht entscheidend, da selbst unter\nder Annahme, die Ablieferung sei bereits am 12. Novembers 2001 erfolgt, keine\nVerjährung des Schadenersatzanspruchs eingetreten ist, denn wie die Klägerin richtig\nausführt, wurde die Verjährung jedenfalls nach Art. 135 Ziff. 2 OR durch die Einreichung\ndes Begehrens um Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch vom 2. August 2002\nrechtswirksam unterbrochen. Geht man von dem von der Beklagten genannten Datum\naus, so begann die Verjährungsfrist am 13. November 2001 zu laufen und war am 2.\nAugust 2002 noch nicht abgelaufen. Vielmehr begann die einjährige Verjährungsfrist\nerneut zu laufen; und war mithin am Datum der Klageeinreichung (2. Mai 2003) noch\nnicht abgelaufen. Ob die Klägerin die Verjährungsfrist mit eingeschriebenem Brief an\ndie Beklagte vom 1. Januar 2002 gemäss Art. 32 Ziff. 2 CMR rechtswirksam gehemmt\nhat (vgl. kläg. act. 22) und ob die Antwort der Beklagten vom 2. Februar 2002 die\nVoraussetzungen von Art. 32 Ziff. 2 CMR erfüllt, kann deshalb offen gelassen werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 51/51\n"}