{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\nDie Beklagte verlangte für die Gesamtladung mit einem Totalbruttogewicht von 57'025\nkg einen Pauschalpreis von USD 12'000.-- (vgl. kläg. act. 10). Hiervon sind Güter im\nUmfang von brutto 18'565 kg der Gesamtladung beschädigt worden. Damit hat die\nBeklagte unter Heranziehung des historischen Umrechnungskurses vom 23. Oktober\n2001 (Datum der Frachtübernahme) von 1,66407 CHF/USD (vgl. kläg. act. 41) Fr.\n6'208.85 der vorausbezahlten Frachtkosten zurückzuerstatten.\n\ng) Dies macht zusammen einen Totalbetrag von Fr. 285'936.45 (Fr. 279'727.60 + Fr.\n6'208.85).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 48/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nh) Die Klägerin macht auf ihre Forderung einen Zins von 5 % ab dem 1. Januar 2002\ngeltend. Die Klägerin scheint mit dem 1. Januar 2002 auf ihr Schreiben vom 1. Januar\n2002 an die Beklagte zu verweisen (vgl. kläg. act. 22), in welchem sie der Beklagten\nerstmals anzeigte, dass sie die Beklagte für vorliegend zu beurteilenden\nTransportschaden in die Pflicht nehmen werde.\n\nAuf die Entschädigung können nach Art. 27 Abs. 1 CMR Zinsen in der Höhe von 5 %\np.a. verlangt werden. Die Regelung von Art. 27 CMR ist abschliessend und deshalb\nzwingend (vgl. Thume, a.a.O., N 8 zu Art. 27 CMR). Die Zinsen laufen von dem Tage\nder schriftlichen Reklamationen gegenüber dem Frachtführer oder - wenn keine\nReklamation vorausging - vom Tage der Klageerhebung an. In der schriftlichen\nReklamation muss der Frachtführer für Schäden haftbar gemacht werden. Es ist\ndeshalb ein Hinweis auf die Tatsache und die unmissverständliche Klarstellung, dass\nder Frachtführer einstehen soll, Voraussetzung für die rechtsgültige schriftliche\nReklamation (vgl. Thume, a.a.O, N 5 zu Art. 27 CMR). Insofern geht diese Reklamation\nweiter als der Vorbehalt nach Art. 30 CMR.\n\nDas Schreiben vom 1. Januar 2002 erfüllt zwar die Anforderungen an eine schriftliche\nReklamation i.S.v. Art. 27 Abs. 1 CMR. Es ist der Beklagten zugegangen (kläg. act. 26).\nWie die Beklagte und die Streitberufene indessen zu Recht geltend machen, ist im\ndamaligen Zeitpunkt die Zession der Forderung der Käuferin auf die Klägerin noch\nnicht nachgewiesen. Es ist der Klägerin deshalb ein Zins von 5 % erst ab 2. August\n2002, d.h. ab dem Datum des Vermittlungsbegehrens, auf die Schadenersatzforderung\nim geschützten Umfang zuzusprechen.\n\n12. a) Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung verjähren bei\nBeschädigung des Gutes in einem Jahr ab dem Tage der Ablieferung des Gutes, wobei\nder Tag, an dem die Verjährung zu laufen beginnt, nicht mitgerechnet wird (vgl. Art. 32\nZiff. 1 CMR). Sofern dem Frachtführer Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden muss\nund das anwendbare nationale Recht die Verschuldensform \"Grobfahrlässigkeit\" der\nVerschuldensform \"Vorsatz\" gleichstellt, dauert die Verjährungsfrist 3 Jahre (vgl. Art. 32\nZiff. 1 CMR; Fremuth / Thume, a.a.O., N 5 zu Art. 32 CMR). Diese Verjährungsfristen\ngelten auch für den Fixkostenspediteur (Fremuth / Thume, a.a.O., N 4 zu Art. 32 CMR).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 49/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Verjährung wird durch schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem\nder Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege\nzurücksendet. Der Beweis für den Empfang der Reklamation oder der Antwort sowie\nfür die Rückgabe der Belege obliegt demjenigen, der sich darauf beruft (vgl. Art. 32\nCMR Ziff. 2). Dagegen unterliegt der Rückforderungsanspruch für zuviel bezahlte\nFrachtkosten nicht der Verjährungshemmung nach Art. 32 Abs. 2 CMR (Fremuth /\nThume, a.a.O., N 14 zu Art. 32 CMR). Im Weiteren gilt für die Hemmung wie die\nUnterbrechung der Verjährung das Recht des angerufenen Gerichts (vgl. Art. 32 Ziff. 3\nCMR).\n\nArt. 32 CMR regelt nicht, ob die Verjährung einredeweise geltend zu machen ist, oder\nvon Amtes wegen zu beachten ist. Mangels Normierung in der CMR richtet sich der\nRechtscharakter der Verjährung nach dem anwendbaren nationalen Recht; mithin nach\nschweizerischem Recht. Mithin ist die Verjährung nicht von Amtes wegen zu\nberücksichtigen (vgl. Demuth/Seltmann, in: Thume, a.a.O., [1. Aufl.], N 2 zu Art. 32\nCMR).\n\nb) Die Klägerin behauptet, sie habe die Verjährungsfrist mit eingeschriebenem Brief an\ndie Beklagte vom 1. Januar 2002 inkl. zahlreichen Beilagen gemäss Art. 32 Ziff. 2 CMR\ngehemmt (vgl. kläg. act. 22). Das beklagtische Antwortschreiben vom 2. Februar 2002\nerfülle in mehrfacher Hinsicht nicht die Voraussetzungen von Art. 32 Ziff. 2 CMR. Die\nWeiterverweisung an die Versicherung der Unterfrachtführerin sei zudem keine\nRückweisung und eine Faxübermittlung keine schriftliche Ablehnung (vgl. Klageschrift\nS. 15 ff, Ziff. 6). Unbeschadet hiervon sei die Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2 OR aber\ndurch die Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch unterbrochen worden. Dabei sei\nauf den Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens abzustellen (BGE 65 II 166 ff., kläg.\nact. 30: 2. August 2002). Mit Klageeinreichung am 2. Mai 2003 sei damit die\nVerjährungsfrist nicht abgelaufen.\n\n"}