{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\nDie Beklagte hat dieses Angebot nicht wahrgenommen, sondern sich gegenüber der\nKlägerin - wie bereits erwähnt - vielmehr auf den Standpunkt gestellt, sie habe nur als\nVermittlerin fungiert, weshalb sie nicht hafte (kläg. act. 26). Macht sie heute geltend, es\nhabe nie eine gemeinsame Schadensfeststellung - wie sie die CMR voraussetze -\nstattgefunden, so ist dieser Einwand aufgrund der Umstände nicht zu hören. Denn wer\nauf eine eigene bzw. gemeinsame Schadensfeststellung verzichtet, obwohl ihm diese\nangeboten worden ist, kann im Nachhinein nicht mehr einwenden, diese gemeinsame\nSchadensfeststellung hätte nicht stattgefunden, weshalb es an seiner Haftpflicht fehle;\nansonsten hätte es der Frachtführer in der Hand durch Nichtteilnahme an einer\nangebotenen Schadenfeststellung, die Ansprüche des Empfängers bzw. dessen\nRechtsnachfolgers zu vereiteln.\n\nMit in die Beurteilung einzubeziehen ist ferner, dass die heute von der Klägerin\neventualiter geltend gemachte Schadenersatzforderung in Entsprechung zum vom\nIrano-German Insurance Service festgestellten Restwert der beschädigten Maschinen,\nunter den von der Verkäuferin veranschlagten Reparaturkosten (exkl. Transportkosten)\nliegen (vgl. kläg. act. 38, S. 4 i.V.m. Erw. I.3. und I.4. hiervor). Zudem liegt selbst dieser\nBetrag noch zu hoch, da der Frachtführer nach Art. 23 CMR nur bis zu einer\nHaftungsobergrenze belangt werden kann. Im Übrigen ist eine gemeinsame\nSchadensfeststellung im Rahmen der CMR für den Schadenersatzanspruch nicht\nkonstitutiv.\n\ne) Zur Haftungsobergrenze gemäss CMR:\n\nNach Art. 23 Ziff. 3 CMR darf die Entschädigung 8,33 Rechnungseinheiten für jedes\nfehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen. Die genannte\nRechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 46/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n[IWF]. Der in Abs. 3 genannte Betrag wird in die Landeswährung des Staates des\nangerufenen Gerichts umgerechnet; die Umrechnung erfolgt entsprechend dem Wert\nam Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag. Der in\nSonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der\nMitglied des IWF ist, wird nach der vom IWF angewendeten Bewertungsmethode\nerrechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt\n(Art. 23 Ziff. 7 CMR).\n\nAusgehend von einem Gesamtbruttogewicht von 18'565 kg lag nach Berechnungen\nder Klägerin diese Haftungsgrenze am 2. Mai 2003 bei CHF 287'630; mithin (exklusiv\nTransportkosten) zu jenem Zeitpunkt unter dem konkret geltend gemachten Schaden.\n\nec) Die Haftungsobergrenze ist für das Datum des Urteils (Art. 23 Ziff. 7 CMR) aber neu\nzu berechnen. Nach Art. 23 Ziff. 3 und 7 CMR lautet die Formel:\n\nHaftungsobergrenze = [Rohgewicht des beschädigten Gutes] x 8,33 x [SZR in CHF\nzum Urteilszeitpunkt]\n\nDas Rohgewicht des Gutes im Sinne von Art. 23 Ziff. 3 CMR ist das Bruttogewicht der\nals Einheit zu betrachtenden Sendung einschliesslich Verpackung (Fremuth / Thume,\na.a.O., N 16 zu Art. 23 CMR, m.w.H.).\n\nAuf dem verunfallten Lastwagen sind Güter in den Paketen mit folgenden\nPaketnummern zu Schaden gekommen (vgl. CMR-Frachtbrief, kläg. act. 7 = bekl. act.\n3; Packing List der Bühler AG (=kläg. act. 4)):\n\n- Paket-Nr. 681318/1 (Artikel-Nr. 201; 1 Crushing-Mill DOZH-4; Bruttogewicht: 3'200\nkg);\n\n- Paket-Nr. 681320/1 (Artikel Nr. 201.1; 2 Crushing Mill Main Drive; Bruttogewicht:\n1'250 kg);\n\n- Paket-Nr. 681321/1 (Artikel-Nr. 101; 1 Granex MWBS-300-400; Bruttogewicht: 615\nkg);\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 47/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n- Paket-Nr. 681326/1 (Artikel-Nr. 301; 1 Flaking Roller Mill DOQB; Bruttogewicht: 9'300\nkg);\n\n- Paket-Nr. 681331/1-2 (Artikel-Nr. 301.1; 4 Flaking Roller Mill Main Drives; BruttoG:\n4'200 kg).\n\nDies ergibt ein Gesamtbruttogewicht der beschädigten Güter von 18'565 kg. Die\nBruttogewichte sind auch durch die Packinglist belegt (kläg. act. 4).\n\nDie Schweiz hat in einer Erklärung zum Protokoll den von der Nationalbank aufgrund\ndes Dollarmittelkurses berechneten SZR-Mittelkurs als massgebend bezeichnet.\n\nGemäss dem International Monetary Fund betrug am 23. März 2005 1 SZR = Fr.\n1.808820 (Der tagesaktuelle Wert der SZR in CHF kann unter http://www.imf.org/\nexternal/np/fin/rates/rms_five.cfm vom IWF abgefragt werden); dies gibt mithin eine\nHaftungsobergrenze für den 23. März 2005 von Fr. 279'727.60.\n\nf) Nach Art. 23 Ziff. 4 i.V.m. Art. 25 Ziff. 1 CMR kann der Berechtigte ausserdem (d.h.\nzuzüglich der Haftungsobergrenze) die anteiligen Kosten für den Transport der\nbeschädigten Güter geltend machen; m.a.W. ist der Frachtführer bei Vorauszahlung zur\nanteiligen Rückerstattung verpflichtet.\n\nDie Klägerin macht diesbezüglich einen anteiligen Betrag von USD 4'000 (= Fr.\n6'656.28; Umrechnungskurs von 1,66407 CHF/USD am 23. Oktober 2001) geltend (vgl.\nErw. II.11.bf. hiervor).\n\n"}