{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\nund zur Zeit der Übernahme zur Beförderung am 23. Oktober 2001 in Uzwil sei CHF\n1,66407 pro USD gewesen (kläg. act. 7 = bekl. act. 3 und kläg. act. 41).\nDementsprechend resultiere in Schweizer Franken ein Schaden von Fr. 423'493.33 bei\nabstrakter Berechnung respektive ein Schaden von Fr. 297'780.75 bei konkreter\nBerechnung.\n\nbf) Zusätzlich zu vergüten seien immerhin die Frachtkosten im Sinne von Art. 23 Ziff. 4\ni.V.m. Art. 25 Ziff. 1 CMR. Diese hätten für drei Lastwagen USD 12'000.-- betragen\n(kläg. act. 3). Eine der drei Fahrten sei offensichtlich vergeblich gewesen, sei doch auf\ndem verunfallten Fahrzeug einzig das Paket 681325/1 mit nur 1,353 m3 und 520 kg\nnicht beschädigt worden. Der Schaden für die vergebliche Fahrt liege\ndementsprechend jedenfalls nicht unter USD 4'000.-- (kläg. act. 4; Expertise über\nanteilige Frachtkosten für die beschädigte Ladung). Die Frachtkosten seien mit dem\nAkkreditivkredit bei Versendung sicherzustellen gewesen. Demgemäss werde zum\nobengenannten Wechselkurs von 1,66407 CHF/USD ein Betrag von Fr. 6'656.28\neingefordert.\n\nc) Hiergegen wendet die Beklagte ein: Im Einzelnen werden sowohl der geltend\ngemachte Totalschaden, der anteilige Verlust, als auch die Ausführungen bzw.\nTatsachenbehauptungen der Klägerin bestritten. Die beigebrachten \"Expertisen\"\nwürden allesamt bestritten, zumal sie den Erfordernissen der gemeinsamen\nSchadenaufnahme gemäss CMR nicht genügten. Die Schadensbilder sämtlicher\nRapporte zeigten einen Zustand, der sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht\nerhebliche Differenzen zum behaupteten Schadensereignis aufweisen würden. Im\nEinzelnen würde der Schaden bestritten an:\n\n- der Füttervorrichtung Granex MWBS-300-400 (Artikel Nr. 101 samt Steuerungseinheit\n101.1): Ein Schaden an diesem Maschinenteil gehe aus keiner der beigebrachten\n\"Expertisen\" hervor.\n\n- der Pressmühle Crushing Mill DOZH-4; (Artikel-Nr. 201, ohne Zubehör 201.2 und\nABB-Motoren Artikel-Nr. 201.1; vgl. auch bekl. act. 5):\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 44/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n- der Raspelmühle Flaking Roller Mill DOQB (Artikel Nr. 301, ohne Siemens Motoren\n301.1): insbesondere die Schadenfolge des \"Kreischens\" sei offensichtlich nicht auf die\nBeklagte zurückzuführen (vgl. auch bekl. act. 5);\n\n- Schaden an den 8 Motoren (2 mal 2 ABB 200 B3 Motoren, 4 Siemens-Motoren;\nArtikel 201.1 bzw. 301.1).\n\nEbenso wird auch die Schadensposition \"Frachtkosten\" bestritten.\n\nd) Die Verkäuferin berechnete zuhanden der Klägerin die Reparaturkosten im Verhältnis\nzum Neupreis mit Schreiben vom 25. Januar 2002 (vgl. kläg. act. 25: Schreiben vom\n25. Januar 2002 der Verkäuferin an die Klägerin) und kam zum Ergebnis, dass eine\nReparatur der genannten Maschinen exkl. Transport Kermanshah-Uzwil retour total\nUSD 331'880.00 im Verhältnis zum Neupreis exkl. Transport von total USD 286'917.50\nzu veranschlagen sei; mithin eine Reparatur von den Kosten her nicht sinnvoll sei und\nzudem für reparierte Maschinen vom Hersteller keine Garantie übernommen werden\nkönne (vgl. auch bekl. act. 5: Schreiben vom 20. Dezember 2001 der Verkäuferin). Auch\ndie I.G.S. kam in ihrem Bericht vom 5. März 2002 zum Schluss: \"it could be concluded\nthat the goods are in the status of Constructive Total Loss (CTL)\" (vgl. kläg. act. 28, S.\n5). Auf dem diesem Bericht beigefügten Fotomaterial ist zudem ersichtlich, dass die\nbegutachteten Maschinen und Motoren in jenem Zeitpunkt in gedeckten\nRäumlichkeiten noch teilweise verpackt und jedenfalls noch nicht im\nProduktionsbetrieb eingebaut und wohl (aufgrund der auf dem Bildmaterial\nerkennbaren Verformungen der Blechummantelung) auch noch nicht repariert worden\nwaren.\n\nVor dem Hintergrund der im Recht liegenden Beweismittel - hauptsächlich mittels der\nSchadenseinschätzung durch die Fachleute der Herstellerin und Verkäuferin - ist für\ndas Handelsgericht der Schaden vorliegend hinreichend belegt. Eine zusätzliche\nExpertise demnach nicht mehr notwendig, zumal heute die Feststellung des\nursprünglichen Schadens nach der Reparatur und nach der heute doch schon längeren\nVerwendung der reparierten Maschinen im Produktionsbetrieb nicht mehr leicht\neruierbar sein dürfte. Ferner ist in die Erwägungen mit einzubeziehen, dass die Klägerin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 45/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Beklagten bereits mit Fax vom 7. Januar 2002, d.h. vor der Reparatur der\nMaschinen, das Angebot machte:\n\n\"(...) Please note that as per the surveyor’s report the cargo is considered as\nconstructive total loss. We therefore (...) request you to have a survey of the cargo if\nyou deem necessary.\" (kläg. act. 23)\n\n"}