{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 41/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Die Klägerin macht geltend (vgl. Klageschrift S. 17 - 25):\n\nba) Im Sinne von Art. 23 CMR vollständig beschädigt sei die automatische Wäge- und\nFüttervorrichtung Scale Granex MWBS-300-400 mit der Artikelnummer 101 samt\nSteuerungseinheit Nr. 101.1. Wichtige Teile (Feed hopper lower section und Weight\nhopper lower section) der Maschine seien in der Kiste Nr. 681321 enthalten gewesen,\nwelche mit dem verunfallten Lastwagen gefahren sei (kläg. act. 4, 7 und 8). An der\nMaschine könnten Schäden am Wägmechanismus nicht behoben werden, weshalb\nsich der Produktionsprozess nicht richtig einstellen lasse. Die Maschine weise\noffensichtlich so grosse äussere und innere Schäden auf, dass die Reparatur im\nVergleich zur Lieferung einer neuen wirtschaftlicher wäre (kläg. act. 4, 19, 21, 25, 28,\nExpertise über Art der inneren Schäden und die Schadenshöhe). Dies sei auch der\nBefund einer Expertise der örtlichen Agenten der Lloyd's of London, Irano-German\nInsurance Service (kläg. act. 38 und 39). Der aus vorstehenden Gründen geltend\ngemachte Schaden in der Höhe des Werts der gesamten Granex MWBS-300-400 am\nOrt und zur Zeit der Ablieferung betrage USD 35'130.-- (kläg. act. 1 und 25). Bei einer\nReparatur in der Schweiz müssten die neuen Teile auf die bisherigen abgestimmt\nwerden, was wegen der computergesteuerten Produktion offenbar nicht unter dem\nPreis der Neulieferung der Gesamtanlage möglich sei (kläg. act. 19, 20, 25, und 28).\nDementsprechend werde der Neuwert der Granex MWBS-300-400 von USD 35'150.--\ngefordert.\n\nbb) Nicht wirtschaftlich sei auch die Reparatur einer der beiden gelieferten\nPressmühlen (Crushing Mill DOZH-4, Artikel 201, ohne Zubehör, 201.2 und ABB-\nMotoren 201.1). Die Mühle (cracker) sei im Paket 68131/1 auf dem verunfallten\nLastwagen gewesen (kläg. act. 4, 7 und 8). Sie sei beim Unfall äusserlich stark verformt\nworden. Zur fachgerechten Reparatur und Funktionsprüfung hätte sie ins Werk der\nVerkäuferin nach Uzwil zurückgeholt werden müssen, was die Herstellungskosten\nüberstiegen hätte. Bei der Frage des Totalschadens sei zudem auch der fehlende\nGarantieschutz für reparierte Teile zu berücksichtigen (kläg. act. 19, 25, 28, 38; BO:\nExpertise über die inneren Schäden und Schadenshöhe der beschädigten Mühle\nDOZH-4). Der Wert der beschädigten Pressmühle habe am Ort und zur Zeit der\nAbsendung USD 98'310.-- betragen (kläg. act. 1 und 25). Dieser Wert werde hiermit\nnach Art. 23 CMR gefordert.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 42/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbc) Ein hoher, vor Ort nicht behebbarer Schaden sei schliesslich an einer von vier\nRaspelmühlen (Flaking Roller Mill DOQB, Artikel Nr. 301, ohne Siemens Motoren 301.1)\nentstanden. Die defekte Mühle selbst sei im Paket 681326/1 und damit auf dem\nverunfallten Lastwagen geliefert worden, wogegen Zubehörteile von weniger als 10% in\nGewicht und Umfang auf einem anderen Lastwagen gefahren seien (kläg. act. 4, 7 und\n8). Die Reparatur des verunfallten Hauptteils übersteige die Kosten der Lieferung der\nMaschine samt Zubehör. Die Reparaturkosten hätten hier den Neupreis wesentlich\nüberschritten (kläg. act. 19, 25, 28, 38; BO: Expertise über die Art der inneren Schäden\nund die Schadenshöhe der beschädigten Mühle DOQB 1500 x 600). Die Maschine\nlasse sich nur bei 50 Prozent der möglichen und 10/17 der normalen Kapazität\nbetreiben, ansonsten völlig ungenügende Produktionsergebnisse und ein kreischendes\nGeräusch auftreten würden (kläg. act. 38). Wiederum werde nach Art. 23 CMR und\nabstrakter Schadensberechnung der Neuwert der beschädigten Raspelmühle zur Zeit\nund am Ort der Ablieferung eingefordert. Dieser betrage USD 118'377.50 (kläg. act 1\nund 25). Die drei beschädigten Maschinen hätten somit einen totalen Neuwert von USD\n251'817.50. Sollte das Gericht den Totalschaden der drei Maschinen als nicht\nausgewiesen betrachten, werde eventualiter der anteilige Verlust gemäss Art. 25 CMR\ngeltend gemacht. Dieser betrage für die Artikel Nr. 101, 201 und 301 gemäss der\nExpertise des örtlichen Lloyd's Agent jedenfalls 70 Prozent des genannten Neuwerts,\nwas USD 176'272.25 ergebe (kläg. act. 38). Subeventualiter sei der effektive Schaden\nan den drei genannten Maschinen mittels einer Expertise zu schätzen.\n\nbd) Beschädigt seien auch zwei Antriebsmodule mit je zwei ABB 200 B3 Motoren\n(Crushing Mill Main Drives, Artikel Nr. 201.1) im Paket 681320/1 sowie vier Siemens-\nMotoren (Flaking Roller Mill Main Drives, Artikel Nr. 301.1) in den zwei Paketen\n681331/1-2 (kläg. act. 4, 7, 8, 19, 25, 28 und 38). Die Motoren seien teilweise\nbeschädigt. Der Agent der Lloyd’s in Teheran schätze den Schadenumfang auf 25\nProzent des Neuwertes. Berechnet von total USD 10'700.-- sei damit ein Schaden von\nUSD 2'675.-- entstanden (Art. 25 i.V.m. Art. 23 CMR), welcher hiermit geltend gemacht\nwerde (kläg. act. 25 und 38; eventualiter Schätzung des Schadens an den 8 Motoren\nmittels Expertise).\n\nbe) Der Ersatzanspruch betrage damit total USD 254'492.50 bei abstrakter und USD\n178'947.25 bei konkreter Berechnung des Schadens. Der Umrechnungskurs am Ort\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 43/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}