{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\nAngemerkt sei zudem, dass - zumindest nach Einschätzung der Irano-German\nInsurance Services - die Maschinen/Motoren (wohl zufolge der Reparatur) heute\nnunmehr einen nicht unerheblichen, schadenmindernden \"salvage value\" haben (vgl.\nkläg. act. 38, S. 4). Damit ist der Beklagten auch der Beweis nicht gelungen, dass die\nKäuferin durch die Reparatur und Inbetriebnahme der havarierten Maschinen den auf\ndem Transport oder während der Obhutpflicht der Beklagten und ihrer Hilfspersonen\nentstandenen Schaden vergrössert hat.\n\nf) Da die beklagte Hauptfrachtführerin (bzw. Fixkostenspediteurin) nach Art. 3 CMR für\nalle Handlungen und Unterlassungen ihrer Bediensteten und anderen Personen, deren\nsie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, wie für ihre eigenen Handlungen\nund Unterlassungen haftet, wenn letztere in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln,\nspielt es vorliegend keine Rolle, welche ihrer Hilfspersonen oder welche der\nHilfspersonen ihrer Hilfspersonen den Schaden (ob durch Beschädigung anlässlich des\nUnfalls, durch unsachgemässes umladen bzw. umladen lassen des Transportgutes\nnach dem Unfall oder durch unsachgemässes (unverpacktes) weitertransportieren bzw.\nweitertransportieren lassen nach dem Unfall bis Bazargan) verursacht hat. Unter den\ngegebenen Umständen hat sie sich vielmehr die Handlungen bzw. Unterlassungen\nnicht nur ihrer als Hilfsperson verpflichteten Unterfrachtführerin B., sondern auch deren\nUnterfrachtführerin C. und D. anrechnen zu lassen und kann aus der mangelhaften\nVerpackung bzw. aus einem allenfalls daraus beim Weitertransport nach dem Unfall\ndes Lkws entstandenen Schaden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit bleibt es\ngrundsätzlich bei der Haftpflicht der Beklagten aus Art. 17 Ziff. 1 CMR. Streitig ist\nzwischen den Parteien indes nicht nur die grundsätzliche Haftung der Beklagten\nsondern auch die seitens der Klägerin geltend gemachte Schadenshöhe.\n\n11. a) Die Haftung für Güterschäden ist auf den unmittelbaren Sachschaden am\nbeförderten Gut begrenzt, falls nicht gesondert eine Werterhöhung und ein besonderes\nInteresse nach Art. 24 oder 26 CMR im Frachtbrief vermerkt worden ist, was vorliegend\nnicht der Fall ist (Fremuth / Thume, a.a.O., N 2 zu Vorbemerkungen vor Art. 17 CMR).\nNach Art. 25 CMR hat der Frachtführer den Betrag der Wertverminderung zu zahlen,\ndie unter Zugrundelegung des nach Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des\nGutes berechnet wird. Kein Verlust, sondern eine Beschädigung liegt vor, wenn das\nGut in der Substanz zwar noch vorhanden, aber gänzlich zerstört abgeliefert wird\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 40/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Fremuth / Thume, a.a.O., N 7 zu Art. 17 CMR). Diesfalls begrenzt Art. 25 Ziff. 2 lit. a\nCMR die Haftung auf denselben Betrag, wie er bei gänzlichem Verlust zu bezahlen\nwäre. Damit ist bei einem sog. Constructive Total Loss (d.h. wenn die Reparaturkosten\nhöher als der Warenneuwert sind) die Schadenshöhe nicht i.S. einer Beschädigung\nnach Art. 25 CMR, sondern i.S. eines Verlusts nach Art. 23 CMR zu berechnen\n(Fremuth / Thume, a.a.O., N 16 zu Art. 25 CMR; Rolf Herber / Henning Piper, CMR -\nInternationales Strassentransportrecht, Kommentar, München 1996, N1 zu Art. 25\nCMR). Wenn dagegen nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist,\nliegt die Haftungsobergrenze nach Art. 25 Ziff. 2 lit. b CMR beim Betrag, der bei Verlust\ndes entwerteten Teiles zu zahlen wäre. Nach Art. 23 Ziff. 1 CMR hat der Frachtführer\nauf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens für gänzlichen oder teilweisen\nVerlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so wird die Entschädigung nach dem Wert\ndes Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet; mithin ist\nder Wert der Güter in der Schweiz am 23. Oktober 2001 vorliegend massgeblich\n(Abtransport durch Transportfirma R., ab Werk bis Märstätten; bekl. act. 3 und 4). Der\nWert des Gutes bestimmt sich nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach\ndem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art\nund Beschaffenheit (Art. 23 Ziff. 2 CMR). Zweitens sind auch Frachtkosten, Zölle und\nsonstige aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandene Kosten\nzurückzuerstatten, und zwar im Falle des gänzlichen Verlustes in voller Höhe, im Falle\ndes teilweisen Verlusts anteilig (Art. 23 Ziff. 4 CMR i.V.m. Art. 25 Ziff. 1 CMR). Drittens\nkann er auf die ihm gewährte Entschädigung Zinsen in der Höhe von 5 % p.a.\nverlangen. Die Zinsen laufen von dem Tage der schriftlichen Reklamationen gegenüber\ndem Frachtführer oder, wenn keine Reklamation vorausging, vom Tage der\nKlageerhebung an (Art. 27 Abs. 1 CMR). Nach Art. 23 Ziff. 2 CMR ist der Börsenallenfalls der Marktpreis, i.d.R. jedoch nicht der Verkaufspreis massgeblich. Ist für die\nbeschädigten Güter kein Börsenwert oder Marktwert im konkreten Fall eruierbar, kann\naber auch der konkret vereinbarte Verkaufspreis herangezogen werden, wenn es sich\ndabei um den Preis \"ab Werk\" handelt (Fremuth / Thume, a.a.O., N 12 zu Art. 23 CMR,\nm.w.H. auf diverse Urteile). Diese Regel ist vorliegend anzuwenden, da es sich bei den\nTransportgütern um Güter handelt, die speziell für die Bedürfnisse der Käuferin\nhergestellt worden sind und es sich beim vereinbarten Kaufpreis um den Preis \"ab\nWerk\" handelt.\n\n"}