{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 37/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHintergrund kann die Beklagte mit dem Einwand, die Schadensfeststellung habe erst\nmit erheblichem zeitlichem Abstand zum Unfallereignis stattgefunden, nichts zu ihren\nGunsten ableiten.\n\nc) Sodann bringt die Beklagte erstmals an Schranken die Behauptung vor, wonach der\nSchaden durch die Manipulationen der Zollbehörden anlässlich der Zollbesichtigung in\nBazargan am 11. November 2001 (kläg. act. 17/17a) entstanden sei (vgl. Beilage E zum\nProtokoll der Hauptverhandlung vom 23. März 2005: Plädoyernotizen, S. 10 f.). Diese\nBehauptung ist indes verspätet und kann deshalb grundsätzlich nicht mehr gehört\nwerden. Doch selbst wenn dieses Argument berücksichtigt würde, kann die Beklagte\nnichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, da sich das Transportgut am Zoll in Bazargan\nebenfalls unter Obhut einer ihrer Hilfspersonen (F. und/oder D.) befunden hat und diese\nverpflichtet war, im Rahmen der Abwicklung der Zollformalitäten für einen allfällig\nnotwendigen, sorgfältigen Ablad, für die adäquate Wiederverpackung der unverpackt in\nBazargan angekommenen Maschinen für den Weitertransport nach Kermanshah sowie\nfür den sorgfältigen Wiederauflad besorgt zu sein. Die Beklagte trifft nicht nur die\nBeweislast dafür, dass das Frachtgut tatsächlich am Zoll von Bazargan durch die\nZollbehörden unsachgemäss behandelt worden ist, sondern auch dass ihre\nEmpfangsspediteurin F. nichts gegen die behauptete unsachgemässe Behandlung des\nFrachtgutes durch die Zollbehörden hat unternehmen können. Entsprechende\ntaugliche Beweisanträge wurden indes nicht gestellt. Damit hat die Beklagte hierfür die\nFolgen der Beweislosigkeit zu tragen. Ein Haftungsausschluss zufolge Manipulationen\nder Zollbehörden von Bazargan muss abgewiesen werden.\n\nd) Zu den Mängeln am Gut bzw. dem Verschulden oder Weisungen des\nVerfügungsberechtigten: Die Beklagte behauptet keine Mängel am Gut im Zeitpunkt\nder Übernahme. Ein schadenkausales Verschulden des verfügungsberechtigten\nVerkäufers (als Absender auf vorliegend oberster Transportvertragsebene) bzw. des\nKäufers (als Empfänger auf vorliegend oberster Transportvertragsebene) ist ebenfalls\nzu verneinen; sie hatten mit der effektiven Durchführung des Transports nichts zu tun.\nAuch wird seitens der Beklagten nicht behauptet, sie hätten im relevanten Zeitraum\nirgendwelche Weisungen an die Beklagte oder an eine ihrer Unterfrachtführer erteilt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 38/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ne) Des Weiteren macht die Beklagte geltend, die Käuferin habe den Schaden selbst\nvergrössert, indem sie die Ware nach deren Ankunft nicht ordnungsgemäss gelagert,\nsondern selbst repariert und in Betrieb gesetzt habe.\n\nAus kläg. act. 17/17a geht hervor, dass erhebliche Schäden am Transportgut u.a. im\nBeisein von Vertretern der F. bereits am 11. November 2001, d.h. vor der Ablieferung\nfestgestellt worden sind. Aus kläg. act. 19 - 21 geht sodann hervor, dass bei einem\nAugenschein am 18. November 2001 vor Ort (Customs of Kermanshah City) im Beisein\neines Vertreters der Verkäuferin (P. N.) und anschliessender Analyse des Fotomaterials\ndurch Spezialisten der Verkäuferin festgestellt wurde, dass sowohl eine Pressmühle,\neine Raspelmühle sowie die automatische Wäge- und Fütterungsvorrichtung ersetzt\nwerden müssten. Ferner seien die 4 Motoren der Raspelmühle und je zwei der\nPressmühle beschädigt. Diese Schadensfeststellung erfolgte innert weniger Tage nach\nAnkunft des Transportgutes in Kermanshah City, vor dem Transport zur \"site of\nerection\" und vor der Reparatur und dem Einbau der Maschinen in die\nProduktionsanlage der Käuferin. Sodann erfolgte eine weitere Schadeninspektion\ndurch die Iran Group of Surveyors (I.G.S.) am 7. Februar 2002 (vgl. kläg. act. 28).\nDiesem Rapport sind Fotos angehängt, welche die ausgepackten aber noch nicht\nreparierten und noch nicht eingebauten defekten Maschinen / Motoren zeigen (vgl.\nkläg. act. 28, S. 7-11). Demnach war der Schaden, wie ihn die Klägerin heute geltend\nmacht, bereits im Zeitpunkt vor der Reparatur durch die Käuferin und dem Einbau der\nreparierten Maschinen in den Produktionsbetrieb der Käuferin von verschiedenen\nSeiten festgestellt und festgehalten worden. Davon, dass die Klägerin den Schaden\ndurch die Reparatur und Inbetriebnahme der reparierten Maschinen vergrössert habe,\nkann demnach nicht die Rede sein. Vielmehr lag es im Bereich ihrer\nSchadensminderungspflicht (bzw. ihres Schadenminderungsrechts), zumindest den\nSchaden zufolge Produktionsausfalls möglichst gering zu halten. Eine massgebliche\nVerschlechterung des Zustands des Transportgutes in der kurzen Lagerzeit zwischen\ndem Ablad der Ware im Zollfreilager von Kermanshah City (dieses Datum ist aufgrund\nder Akten nicht ersichtlich) und der Inspektion am 18. November 2001 im Beisein von\nP. N. der Bühler AG kann ebenfalls ausgeschlossen werden, zumal das Gut nach\nEinschätzung von P. N. nur ungenügend, nicht aber gar nicht vor Witterungseinflüssen\ngeschützt war (vgl. kläg. act. 19 und bekl. act. 5, S. 2).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 39/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}