{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\nUnterfrachtführerin B. (bekl. act. 4). Auf kläg. act. 8, dem CMR Frachtbrief, welcher\nnach dem Unfallereignis ausgestellt worden ist, wird dieselbe C. unter Rubrik 22 als\nAbsender aufgeführt und die D. unter Rubrik 16 als Frachtführerin. Damit ist erstellt,\ndass die C. die D. wiederum als deren Unterfrachtführerin mit dem Weitertransport der\nauf dem Unfallwagen geladenen Güter verpflichtet hat, da ihr eigenes Fahrzeug\nanscheinend den Transport nach dem Unfall nicht mehr weiterführen konnte. Diese D.\nhat die Güter - wie von der Beklagten vorgesehen - sodann an der iranischen Grenze\nan F. übergeben. Damit waren alle mit dem Transport Befassten, B., C. und D., in\nverschiedenen Transportvertragsstufen Unterfrachtführer und als solche schliesslich\nauch Hilfspersonen der Beklagten bei der Ausführung der Beförderung. Dass das\nFrachtgut in Bulgarien nach dem Unfall als äusserlich nicht beschädigt bezeichnet\nworden ist, spielt deshalb keine Rolle, denn es ist dargetan und von der Hilfsperson der\nBeklagten, F., festgestellt worden, dass die betreffenden Güter bei Übernahme durch\ndie F. schadhaft und nicht mehr verpackt waren (kläg. act. 17/17a). Sie hat dies auch\nauf dem CMR-Frachtbrief mit \"damaged collies\" vermerkt (kläg. act. 8). Demnach\nwurde das Transportgut während der Obhut der Beklagten (auf oberster\nTransportvertragsstufe zwischen der Absenderin und der Beklagten beschädigt.\n\nWann die Original-Verpackungen entfernt worden sind, ist aufgrund der Akten und\nParteivorbringen nicht bekannt, dies ist vorliegend indessen auch nicht entscheidend.\nDenn die Verpackung ist jedenfalls während der Obhutpflicht der C. und / oder der D.\nentfernt worden oder diese haben es zumindest zugelassen, dass diese Verpackungen\nvon Dritten entfernt worden sind, ohne dafür besorgt zu sein, dass das Gut neu für den\nWeitertransport adäquat verpackt worden ist. Für die Behauptung, ihre\nUnter(unter-)Frachtführerin C. habe nichts gegen den seitens der Beklagten\nbehaupteten unsachgemässen Umlad durch die Zollbehörden ausrichten können, ist\ndie Beklagte beweispflichtig.\n\nIm Faxschreiben der B. (kläg. act. 13) steht zwar geschrieben, dass der Umlad nach\ndem Unfall von den bulgarischen Behörden veranlasst worden sei. Damit ist jedoch\nnicht gesagt, dass diese den Umlad auch selber durchgeführt und den neuen\nFrachtführer (D.) beauftragt hat. Ebenso wenig reicht dieses Faxschreiben zum Beweis,\ndass der Chauffeur des Unfall-Lastwagens nichts gegen den behaupteten\nunsachgemässen Umlad hat unternehmen können, bzw. für einen sachgemässen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 36/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUmlad besorgt gewesen war wie dies seine Pflicht gewesen wäre, da die Güter in\njenem Zeitpunkt auch unter der unmittelbaren Obhutpflicht der C. waren. Nachdem der\nFixkostenspediteur auch für den vom Unterfrachtführer beauftragten\nUnterunterfrachtführer bzw. dessen Hilfspersonen haftet, muss sich die Beklagte den\nSchaden aus dem behaupteten unsachgemässen Umlad anrechnen lassen (Fremuth /\nThume, a.a.O., N 5 zu Art. 3 CMR). Insofern die Beklagte sich aus der Haftung befreien\nwill, indem sie auf das vereinbarte Umladeverbot verweist (vgl. bekl. act. 3, Rubrik 20:\n„transshipment not allowed“) so ist diesbezüglich anzumerken, dass die Beschädigung\neines Fahrzeuges bzw. dessen Anhängers, welche einen Weitertransport des\ngeladenen Transportgutes ausschliesst, als Beförderungshindernis zufolge objektiver\nUnmöglichkeit i.S.v. Art. 14 CMR eingestuft wird, wenn der Umlad im Frachtbrief\nverboten worden ist (Fremuth / Thume, a.a.O., N 6 zu Art. 14 CMR). Ein Umlad ist unter\ngenannten Umständen selbst bei vereinbartem Umladeverbot zulässig. Allerdings hat\nder Frachtführer vorgängig grundsätzlich Weisungen des Verfügungsberechtigten\neinzuholen. Die Frage, ob der Frachtführer, der wegen der fehlenden Zeit keine\nWeisungen eingeholt hat, entsprechend Art. 14 Ziff. 2 CMR vorgehen kann, ist zwar\numstritten. Jedenfalls trägt aber der Frachtführer für sämtliche Voraussetzungen von\nArt. 14 Ziff. 1 und 2 CMR die Beweislast. Da die C., als Unterunterfrachtführerin der\nBeklagten und damit als deren Hilfsperson zu qualifizieren ist, muss sich die Beklagte\ndie entsprechende Beweislast im vorliegenden Prozess überbinden lassen, d.h. auch\nden Beweis, dass alle von ihrem Unterunterfrachtführer (bzw. dessen Hilfspersonen)\nergriffenen Massnahmen aus der damaligen Sicht die besten im Interesse des\nVerfügungsberechtigten gewesen sind (Fremuth / Thume, a.a.O., N 18 und 22 zu Art.\n14 CMR). Entsprechende taugliche Beweisanträge wurden nicht gestellt, der Beweis\nhierfür ist damit nicht erbracht.\n\nIm Übrigen tut die Beklagte auch nicht dar, dass sie gegen die von der B. mit Fax vom\n30. Oktober 2001 mitgeteilte Vorgehensweise von deren Unterfrachtführerin C. bzw.\ndie vorgeschlagene (nicht übliche) aufgeschobene Schadensfeststellung, welche nach\nVorschlag von B. erst in Kermanshah stattfinden sollte, in irgendeiner Weise protestiert\nhätte (vgl. kläg. act. 13). Vielmehr geht aus dem Schreiben der Beklagten an ihre\nTransportversicherung hervor, dass sie sich mit der nachträglichen\nSchadensfeststellung nach Ankunft des Transportgutes in Kermanshah durch\nMonteure der Verkäuferin einverstanden war (vgl. kläg. act. 18). Vor diesem\n\n"}