{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\nFrachtführer dagegen die Verpflichtung zum Be- und Entladen übernommen, so fällt\ndiese Tätigkeit in seinen Obhutzeitraum. Er haftet für Ladefehler grundsätzlich aus Art.\n17 Ziff. 1 CMR. Wenn trotz Verpflichtung des Frachtführers tatsächlich die Be- und\nEntladetätigkeiten vom Absender oder Empfänger oder einem Dritten vorgenommen\nwerden, ist dagegen der Haftungsausschliessungsgrund von Art. 17 Ziff. 4 lit. c CMR\ngegeben. Wenn aber Leute des Absenders oder Empfängers unter der Oberaufsicht\ndes zur Ladung verpflichteten Frachtführers diese Tätigkeit ausführen, handeln sie als\ndessen Erfüllungsgehilfen, weshalb sich dann der Frachtführer nicht auf Art. 17 Ziff. 4\nlit. c CMR berufen kann. (Fremuth / Thume, a.a.O., N 92 ff. zu Art. 17 CMR). Erfolgt\nwährend des Transportes durch den Frachtführer oder dessen Gehilfen eine Umladung\ndes Gutes, so geschieht dies Behandlung während der Obhut des Frachtführers und\nunterliegt daher der Bestimmung von Art. 17 Ziff. 1 CMR. Geschieht das fehlerhafte\nUmladen dagegen durch Dritte, kann sich der Frachtführer nach Art. 17 Ziff. 4 lit. c\nCMR freizeichnen. Bei fehlerhaftem Abladen durch Zollbedienstete, die der\nFrachtführer nicht vermeiden kann, tritt Haftungsbefreiung nach Art. 17 Ziff. 2 CMR ein.\n\n10. a) Vorliegend ist nicht streitig, dass das Transportgut auf dem Transport Schweiz-\nIran beschädigt worden ist. Die Beschädigung des Frachtgutes wurde denn auch von\nder F. (Hilfsperson der Beklagten) zusammen mit den iranischen Zollbehörden bei\nÜbernahme des Frachtgutes selbst festgestellt (kläg. act. 17/17a) und von ihr auch ein\nentsprechender Vorbehalt auf dem CMR-Frachtbrief (kläg. act. 8) angebracht. Das\nWissen um die Beschädigung des Frachtgutes sowie die Feststellung der\nBeschädigung muss sich die Beklagte über ihre Hilfsperson anrechnen lassen. Der\nEinwand der Beklagten, dass ihr die Schadensfeststellung gemäss kläg. act. 17/17a nie\nvor Klageeinreichung zur Kenntnis gebracht worden sei, ist demnach unbehelflich.\n\nb) Die Beklagte macht aber geltend, die unsachgemässe Behandlung des Frachtgutes\nnach dem Unfallereignis in Bulgarien könne ihr nicht angelastet werden. Zudem sei die\nSchadensfeststellung von der F. lediglich mit zeitlicher Distanz von sieben Tagen zum\nUnfallereignis in Bulgarien erfolgt, dies nachdem die Güter offensichtlich\nunsachgemäss von Dritten, nicht als Hilfspersonen der Beklagten zu qualifizierenden\nPersonen auf einen anderen Lastwagen verfrachtet worden seien.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 34/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWie bereits dargetan muss sich der Hauptfrachtführer (bzw. Fixkostenspediteur) nach\nArt. 3 wie auch nach Art. 34 CMR den Schaden, der von ihm oder von den von ihm\nverpflichteten (Unter-)Frachtführern und deren Hilfspersonen verursacht wurde,\nanrechnen lassen, wie wenn es sich um seine eigenen Handlungen und\nUnterlassungen handeln würde. Er kann sich mithin nicht von der Haftung befreien,\nindem er behauptet, die Unterfrachtführer bzw. deren Hilfspersonen hätten das\nTransportgut nicht sachgemäss behandelt (vgl. hiervor Erw. II.9).\n\nUnbestritten ist, dass das Transportgut selbst wie auch die Verpackung des\nTransportguts bei der Übernahme von der Verkäuferin in Uzwil einwandfrei gewesen ist\n(vgl. hierzu auch kläg. act. 16). Ebenso unbestritten ist, dass spätestens in Bazargan\n(im Beisein der Empfangsspediteurin der Beklagten, F.) Schäden am Transportgut\nfestgestellt worden sind; ebenso, dass die Maschinen nicht mehr verpackt gewesen\nsind (vgl. kläg. act. 17/17a).\n\nEine unsachgemässe Behandlung des Frachtgutes nach dem Unfallereignis in\nBulgarien wird seitens der Beklagten nicht bestritten. Damit stellt sich einzig die Frage,\nob die Personen, welche für den Umlad nach dem Unfall in Bulgarien und den\nWeitertransport bis Bazargan verantwortlich waren, i.S. v. Art. 3 CMR als \"andere, bei\nder Ausführung der Beförderung tätige Personen\" der Beklagten zu qualifizieren sind,\ndenn bejahendenfalls muss sich der Hauptfrachtführer (bzw. Fixkostenspediteur) die\nHandlungen und Unterlassungen dieser Personen nach Art. 3 CMR anrechnen lassen.\nDenn soweit die Be- und Entladungstätigkeiten in den Pflichtenkreis des Frachtführers\nfallen, haftet er auch für Lade- bzw. Umladefehler des genannten Personenkreises (vgl.\nhierzu vorstehende Erw. II.9).\n\nGemäss Unfallrapport (kläg. act. 11/11a) war das Transportgut im Zeitpunkt des Unfalls\nauf einem Lastwagen des türkischen Unternehmens C. geladen. Dies geht im Übrigen\nauch aus dem Abgangavis der R. hervor (bekl. act. 4). Dies kann nur so verstanden\nwerden, dass auch die von der Beklagten verpflichtete (Unter-)fracht-führerin B. den\nTransport nicht selbst durchgeführt hat, sondern ihrerseits ein drittes Unternehmen\n(d.h. die C.) zur Durchführung des Transportes verpflichtet hat. Weil die Beklagte eine\nKopie des von der R. ausgestellten Abgangsavis erhalten hat, wusste sie über die\nVerpflichtung der C. als Unterunterfrachtführerin oder allenfalls als Hilfsperson ihrer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 35/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}