{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\n9. Bezüglich des Haftungsregimes ist zwar grundsätzlich zwischen einem\nVertragsverhältnis mit \"Unterfrachtführer(n)\" (transporteur sous-traitant; vgl. Art. 3\nCMR) und dem Vertragsverhältnis mit \"aufeinanderfolgenden\nStrassenfrachtführer(n)\" (transporteur successif; vgl. Art. 34 und 35 CMR) zu\nunterscheiden.\n\nDie unterschiedlichen Haftungsregimes nach Art. 3 CMR bzw. Art. 34 ff. CMR sind\nindes nur insofern relevant, als die Passivlegitimation sowie die Regressmöglichkeiten\ndes in Anspruch genommenen Frachtführers unterschiedlich ausgestaltet sind (Art. 37\nCMR verweist denn auch für die Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer\nauf Art. 17 CMR; vgl. Fremuth / Thume, a.a.O., N 3 zu Art. 37 CMR). Vorliegend wurde\ndie erste Frachtführerin bzw. Fixkostenspediteurin eingeklagt. Dieser ist sowohl nach\nArt. 3 CMR wie auch nach Art. 36 CMR passivlegitimiert. Allfällige Regressforderungen\nsind nicht Thema des vorliegenden Prozesses (vgl. Fremuth / Thume, a.a.O., N 15 zu\nArt. 3 CMR). Demnach kann die Frage, ob die Beklagte vorliegend nach Art. 3 CMR\noder nach Art. 34 ff. CMR haftet, offen gelassen werden.\n\nAuf eigenes Verschulden des Frachtführers kommt es nicht an. Eine\nExkulpationsmöglichkeit besteht - vorbehalten die Haftungsausschlussgründe nach\nArt. 17 f. CMR - nicht (vgl. Fremuth / Thume, a.a.O., N 12 zu Art. 3 CMR). Wie bei jeder\nvertraglichen Haftung sind im Übrigen grundsätzlich die Pflichtverletzung der Schaden\nund der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden Beweisthema.\nDie Beweislast für sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 3 CMR hat der\nAnspruchsteller zu tragen. Ferner obliegt ihm der Beweis für alle\nhaftungsbegründenden Normen (vgl. Fremuth / Thume, a.a.O., N 13 zu Art. 3 CMR).\nMacht der Frachtführer Haftungsausschlüsse (vgl. insb. Art. 17 Ziff. 2 f. und Art. 18\nCMR) geltend, so ist er diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastet.\n\nArt. 17 Ziff. 2 CMR bestimmt, dass der Frachtführer von der Haftung befreit ist, wenn\ndie Beschädigung durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 32/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere\nMängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer\nnicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Sodann ist der\nFrachtführer vorbehaltlich Art. 18 Abs. 2 und 5 CMR von seiner Haftung u.a. auch\nbefreit, wenn die Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der\nfolgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist:\n\nArt. 17 Ziff. 4 CMR\n\na) (...).\n\nb) \"Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn die Güter ihrer Natur nach bei fehlender\noder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind.\"\n\nc) \"Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender,\nden Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln.\"\n\n(...).\n\nIm Rahmen des Transportvertrages verpflichtet sich der Frachtführer, ein Transportgut\nvon einem vereinbarten Übernahmeort bis zu einem vereinbarten Ablieferungsort zu\ntransportieren, u.a. ohne dass am Transportgut ein Schaden entsteht. Entsteht auf dem\nTransport dennoch Schaden am Transportgut, so ist dies als Pflichtverletzung des\nFrachtführers zu qualifizieren, für welche er grundsätzlich einzustehen hat, sofern er\nnicht nachweisen kann, dass der Schaden nicht adäquat kausal mit seiner\nvertraglichen Leistung zusammenhängt oder andere Gründe zu einem\nHaftungsausschluss führen (vgl. Art. 17 Ziff. 2 und 4 CMR). Ansonsten haftet der\nFrachtführer nach Art. 17 Ziff. 1 CMR für die Beschädigung des Gutes, sofern die\nBeschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem Zeitpunkt\nseiner Ablieferung eintritt. Insofern ein Schadenseintritt während der Ladevorgänge\nbehauptet wird, so ist für die Haftungsfrage entscheidend, wer im konkreten Fall Herr\ndes Be- und Ent- oder Umladevorgangs war. Ist der Frachtführer gemäss vertraglicher\nVereinbarungen nicht für die Ladevorgänge zuständig, so haftet er nicht für allfällige\nLadefehler. Selbiges gilt auch, wenn die Gehilfen des Frachtführers für den Absender\nbzw. Empfänger oder aus Gefälligkeit Ladetätigkeiten durchführen. Hat der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 33/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}