{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\nproceedings you may bring in relation to any of the matters hereby assigned and\ntransferred to you\" sagt die Zedentin lediglich, dass die Zessionarin (Klägerin) ihren\nNamen im Zusammenhang mit den abgetretenen Rechten verwenden dürfe. Da es sich\nvorliegend um eine Zession handelt, ist auch nicht von Bedeutung, dass die Klägerin\nnur die Hauptversicherungsgesellschaft war. Auch muss die Klägerin zum Beweis ihrer\nAktivlegitimation nicht dartun, ob und wie viel sie der Abtretenden aus\nVersicherungsvertrag bezahlt hat. Entscheidend ist einzig, ob - wie sowohl die Beklagte\nwie die Streitberufene zurecht geltend machen - nach iranischem Recht eine Zession\nmöglich ist, was die Streitberufene erstmals an Schranken in bloss pauschaler Weise\nbestritten hat. Vorab ist hierzu zu bemerken, dass im Bereich der CMR Abtretung und\ngesetzlicher Forderungsübergang möglich sind, insofern sie nicht zwingenden\nVorschriften der CMR widersprechen (Fremuth / Thume, a.a.O., N 4 zu\nVorbemerkungen vor Art. 17 CMR), was vorliegend nicht der Fall ist. Nach dem\niranischen \"Civil Code\" ist die Zession einer Forderung nicht verboten (vgl. The Civil\nCode of the Islamic Republic of Iran, Part 2 [Regarding Contracts, Transactions and\nObligations], Chapter 1 [Contracts and Obligations in General], Section 3 [Regarding\nthe Effects of Contracts], Subsection 3 [Regarding the Object of a Transaction], Article\n214 sowie auch Part 2 [Regarding Contracts, Transactions and obligations], Chapter 3\n[Special Types of Contracts], Section 15 [On Assignment], Art.724 - 733 (Quelle: http://\nwww.alaviandassociates.com/documents/civilcode.pdf). Damit hat die Zession aber\nBestand und ist gültig; die Ansprüche der Empfängerin aus CMR sind damit\nrechtmässig auf die Klägerin übergegangen und die Klägerin mithin aktivlegitimiert. Da\nsich Umfang und Gültigkeit der Abtretung nach iranischen Recht bestimmt, ist im\nÜbrigen - entgegen den Vorbringen der Beklagten - die zitierte Rechtsprechung des\nBundesgerichts i.S. La Neuchâteloise contre Gini et Durlemann nicht entscheidrelevant.\n\ncc) Ferner behaupten die Beklagten wie die Streitberufene erstmals an Schranken, falls\ndie Zession doch möglich sei, mangle es aber an einer rechtsgültigen Unterschrift der\nZedentin. Dieser Einwand ist indessen verspätet und demnach nicht mehr zu hören.\n\ncd) Damit verbleiben vorliegend keine stichhaltigen Argumente mehr, mit welchen die\nAktivlegitimation der Klägerin verneint werden könnte. Die Aktivlegitimation der\nKlägerin ist zu bejahen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 30/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n8. a) Die Beklagte behauptet ferner, es fehle auch an ihrer Passivlegitimation, da sie\nbeim beanstandeten Transport nicht als Frachtführerin sondern als blosse Vermittlerin\nbzw. Absenderin fungiert habe, was sich auch aus dem CMR-Frachtbrief ergebe (bekl.\nact. 3). Aus dieser Behauptung folgert sie sodann, dass sie nicht der CMR und damit\nauch nicht deren Haftungsnormen unterliege.\n\nb) Ist der Transportvertrag als Vertrag über die Beförderung durch aufeinanderfolgende\nFrachtführer i.S. von Art. 34 und 35 CMR zu qualifizieren, so können nach Art. 36 CMR\nErsatzansprüche wegen einer Beschädigung des Transportgutes nur gegen den ersten,\nden letzten oder denjenigen Frachtführer geltend gemacht werden, der den Teil der\nBeförderung ausgeführt hat, in dessen Verlauf das Ereignis eingetreten ist, das die\nBeschädigung verursacht hat; ein und dieselbe Klage kann gegen mehrere Frachtführer\n(i.S. einer einfachen Streitgenossenschaft) gerichtet sein. Als erster Frachtführer gilt\nauch der Fixkostenspediteur (vgl. Fremuth / Thume, a.a.O., N 2 zu Art. 34 CMR).\n\nSind die Voraussetzungen von Art. 34 ff. CMR nicht erfüllt, so haftet der\nHauptfrachtführer nach Art. 3 CMR:\n\n\"Art. 3 CMR (Gehilfenhaftung)\n\nDer Frachtführer haftet, soweit dieses Übereinkommen anzuwenden ist, für\nHandlungen und Unterlassungen seiner Bediensteten und aller anderen Personen,\nderen er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen\nund Unterlassungen, wenn diese Bediensteten oder anderen Personen in Ausübung\nihrer Verrichtungen handeln.\"\n\nNach Art. 3 CMR haftet der Frachtführer unter dem Begriff \"aller anderen Personen\"\ninsbesondere auch für den von ihm beauftragten Unterfrachtführer und dessen\nErfüllungsgehilfen; z.B. den von diesem wiederum verpflichteten Unterunterfrachtführer\nwie für eigene Handlungen und Unterlassungen. Ebenso haftet er auch für den\nSpediteur, dem er die Verzollung überlässt (vgl. Fremuth / Thume, a.a.O., N 3 und 5 zu\nArt. 3 CMR).\n\nc) Aus vorstehend dargestelltem Haftungsregime ergibt sich, dass unabhängig davon,\nob Art. 3 oder Art. 34 ff. CMR vorliegend zur Anwendung gelangen, die Beklagte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 31/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorliegend passivlegitimiert ist. Jedenfalls lässt sich aus bekl. act. 3 bezüglich\nPassivlegitimation nichts zugunsten der Beklagten ableiten (Zur Frachtführerstellung\nder Beklagten wird auf die Erw. II.4. hiervor verwiesen).\n\n"}