{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\nrechtsgültige, für die betreffende Firma bindende Unterschrift. Diesbezüglich habe die\nKlage nichts substantiiert bzw. bewiesen. In international tätigen grossen\nHandelsgesellschaften u.a. Versicherungsgesellschaften gebe es grundsätzlich keine\nEinzelunterschriften mehr. Die Klägerin präsentiere weder einen HR-Auszug noch eine\n\"resolution of the board\" oder ähnliches, wonach der Unterzeichner Einzelunterschrift\nhätte. Zudem trenne der Text dieser angeblichen Zession zwischen dem Anspruch\neinerseits und der Berechtigung diesen in ihrem eigenen Namen geltend zu machen\nandererseits. In Satz 2 werde ausdrücklich der Adressat der Erklärung berechtigt, das\nRecht im Namen des Abtretenden geltend zu machen. Damit liege eine im\nschweizerischen Recht verpönte Prozessstandschaft vor. Die angebliche Zession sei\nauch aus diesem Grunde ungültig. Zudem sei die Ausstellerin von kläg. act. 29, die\nFirma A.I.V.O.M. Co., offensichtlich nicht mit der Käuferin identisch. Der Briefkopf von\nkläg. act. 29 lasse keinen verbindlichen Schluss darauf zu, dass die angebliche\nZedentin identisch mit der Käuferin sei. Es gebe lediglich eine nicht entschlüsselbare\nAbkürzung, keinen vollen, vergleichbaren Firmennamen. Dazu sei ebenfalls nichts\nbehauptet noch substantiiert worden.\n\nca) Aus dem Akkreditiv geht hervor, dass die Käuferin ihr Transportrisiko bei der E. TLX\nNo.213664 versichert hat (kläg. act. 2/2a, S. 9/10 unter \"additional conditions\"; vgl.\nhierzu auch kläg. act. 16 unter \"insurance\").\n\nDie Klägerin behauptet sodann, dass ihr die verfügungsberechtigte Käuferin ihre\nRechte aus dem Transportschaden am 16. März 2002 abgetreten habe. Aus dem\nBriefkopf von kläg. act. 29 ergibt sich - entgegen dem Einwand der Streitberufenen -\nzweifelsfrei, dass die Käuferin Zedentin ist. Die Käuferin ist gemäss Kaufvertrag die\nAgro-Industrial and Vegetable Oil Treatment Complex Co. of Kermanshah Mahidasht\n(kläg. act 1/1a, 3, 4, 5). In kläg. act. 29 lautet der Briefkopf (soweit nicht arabisch)\n\"A.I.V.O.M. Co. Agri Indus Veg Oil Mahidasht Kermanshah\". Woraus die Beklagte ihre\nZweifel an der Identität der Käuferin und der Zedentin hernimmt, ist für das\nHandelsgericht nicht nachvollziehbar.\n\ncb) Kläg. act. 29 bezeichnet die abgetretenen Rechte in Bezug auf den hier zu\nbeurteilenden Transportschaden mit der Nennung der Policennummer, der FBL-\nNummer und den Kennzeichen des verunfallten Lkw:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"Re Policy No. 1121022,79,538 B/L No. FBL 293506019 DD 24th Oct 01\n\n– Voy. No. -----------------\n\nTruck No. 38 kz 326, 38 NH 410\" (vgl. kläg. act. 29)\n\nDie Policy No. stimmt mit der im Dokumentenakkreditiv genannten überein (kläg. act.\n2/2a); die in der Abtretungserklärung genannte FBL-Nummer stimmt mit der auf dem\nFBL vom 24. Oktober 2001 aufgeführten Nummer überein (kläg. act. 9); ebenso stimmt\ndas genannte Kennzeichen des in Bulgarien gekippten Lkw mit dem im Unfallrapport\ngenannten überein (kläg. act. 11/11a). Damit ist die Identität der von der\nverfügungsberechtigten Käuferin an ihre Versicherung (Klägerin) abgetretenen Rechte\nhinreichend genau bestimmt. Entgegen der Behauptungen der Beklagten ist\nvorliegende Abtretungserklärung der Käuferin an die Klägerin (kläg. act. 29) nicht bloss\nim Umfang einer Regressforderung erteilt worden. Vielmehr hat die Käuferin mit\ngenannter Erklärung \"we hereby assign transfer and abandon to you all our rights, title\nand interest in and (to the said goods and the proceeds there of to the extent provided\nby the law) and all rights or remedies against any person whatsoever in respect there\nof. (...).\" an die Klägerin abgetreten. Diese Erklärung ist so auszulegen, dass die\nKlägerin von der Käuferin (Empfängerin des Transportgutes) alle Rechte im\nZusammenhang mit dem vorliegenden Transportschaden abgetreten erhalten hat,\nwelche die Käuferin selbst hätte geltend machen können. Aus der Formulierung von\nkläg. act. 29 ergibt sich sodann, dass es sich hierbei nicht um eine Regressforderung\nfür die von der Klägerin an die Käuferin bezahlte Versicherungsleistung handelt,\nsondern um eine von der Versicherungsleistung unabhängige Abtretung bzw. Zession\nder Forderungen der Käuferin (Warenempfängerin) aus dem Transportschaden an die\nKlägerin. Damit ist die Schadenforderung der Klägerin aber - entgegen den\nBehauptungen der Beklagten - nicht abhängig von der Höhe der an die Klägerin\ngeleisteten Summe aus Versicherungsvertrag. Aufgrund der Formulierung in kläg. act.\n29 handelt es sich bei der Vereinbarung zwischen den Parteien auch nicht um eine\nProzessstandschaft oder um eine Subrogation. Mit der in kläg. act. 29 gewählten\nFormulierung \"We further authorise you to make use of our name in any action or\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}