{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTransportteilstrecke Bazargan / Kermanshah - als vom CMR-Recht zumindest bei der\nFixkostenspedition ebenfalls erfasster Nachlauf der internationalen Transportstrecke\n(Fremuth / Thume, a.a.O., N 8 zu Art. 1 CMR) - im Zeitpunkt der Übergabe des\nbeschädigten Transportgutes an die F. in Bazargan noch gar nicht durchgeführt\nworden war, kann die Übergabe des Transportgutes an die F. schon allein deshalb\nkeine Ablieferung an die eigentliche Empfängerin des internationalen\nTransportvertrages sein.\n\nIm Recht liegen nur die CMR-Frachtbriefe, mit welchen einerseits die Beklagte ihre\nHilfspersonen bzw. Unterfrachtführer verpflichtet hat, so u.a. die Vereinbarung der\nBeklagten mit ihrer Unterfrachtführerin B. (kläg. act. 7 = bekl. act. 3) sowie die Waybill\n(kläg. act. 6/6a), mit welcher sie die F. verpflichtet hat, die Ware nur gegen Vorweisung\nder Originaldokumente auszuliefern (vgl. kläg. act. 6/6a). Damit wies die Beklagte die B.\nzwar auf untergeordneter Vertragsstufe an, das Transportgut an die F. (als\nEmpfängerin) zu übergeben, dagegen verpflichtete die Beklagte - aus der Perspektive\nder übergeordneten Transportvertragsstufe (Verkäuferin/ beklagte\nFixkostenspediteurin / Käuferin) - die F. bloss als Hilfsperson der Beklagten zur\nVerzollung und Auslieferung des Transportgutes an die eigentliche, das FBL\npräsentierende Empfängerin. Damit wird aber klar, dass weder die genannte Waybill,\nnoch der genannte CMR-Frachtbrief den eigentlichen Empfänger (auf übergeordneter\nTransportvertragsstufe) zu nennen haben, da es sich hierbei samt und sonders um\nVertragsdokumente auf untergeordneter (Hilfspersonen-) transportvertragsstufe\nhandelt. Damit ist aber auch der Umstand, dass die B. anscheinend ihrerseits die C. als\nUnter-unter-frachtführerin und C. nach dem Unfall ihrerseits wiederum die D. als Unter-\nunter-unter-frachtführerin verpflichtet hat (vgl. kläg. act. 8), für die Beurteilung der\nHaftung der Beklagten - wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgende Erw. II.9.) -\nnicht entscheidend.\n\nNachdem der Einwand der Beklagten - die Käuferin sei nicht Empfängerin i.S. der CMR\n- sich neben dem FBL ausschliesslich auf genannten CMR-Frachtbrief vom 23.\nOktober 2001 (bekl. act. 3) bzw. auf die Way Bill vom 19. Oktober 2001 stützt, diese\nDokumente aber gar nicht die Vertragsbeziehungen auf der Stufe des\nTransportvertrags zwischen den hier massgeblichen Vertragsparteien, d.h. zwischen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder auftraggebenden Verkäuferin, der Beklagten und der Käuferin als begünstigter\nDritter betreffen, erweist sich der Einwand der Beklagten als unbegründet.\n\n7. a) Sodann bestreiten sowohl die Beklagte als auch die Streitberufene die\nRechtsgültigkeit der Abtretung von der Käuferin auf die Klägerin. Insbesondere\nbestreiten sie, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag\nnachgekommen sei bzw. dass der Klägerin selbst ein Schaden entstanden sei\n(Klageantwort, S. 8 und 18). An Schranken lässt die Beklagte sodann erstmals\nvorbringen, die Abtretungserklärung vom 16. März 2002 von der Käuferin und\nWarenempfängerin an die Klägerin (kläg. act. 29) sei lediglich von einer Einzelperson\nunterschrieben, ohne Vorlage eines entsprechenden Handelsregisterauszuges und\nohne Nachweis, dass diese Abtretungserklärung den massgeblichen gesetzlichen\nBestimmungen entspreche. Es fehle am Nachweis der Unterschriftenberechtigung und\nes fehle der Nachweis, dass nach dem massgebenden iranischen Recht die\nnotwendigen Voraussetzungen für eine gültige Abtretung erfüllt worden seien. Es sei\nohne weiteres möglich, dass für eine Abtretungserklärung dieser Art eine spezielle\nBeurkundung notwendig sei. Dies nachzuweisen sei jedoch nicht Aufgabe der\nBeklagten, sondern vielmehr Aufgabe der Klägerin. Hinzu komme, dass das\nBundesgericht bereits im wegweisenden Entscheid La Neuchâteloise contre Gini et\nDurlemann entschieden habe, dass die Geschädigte ein Wahlrecht habe, entweder\ndirekt gegen den Schädiger oder gegen den Versicherer vorzugehen. Der Regress des\nVersicherers sei jedoch nur bei Grobfahrlässigkeit möglich (BGE 80 II 247, Erw. 5). Der\nBeklagten könne aber vorliegend höchstens ein leichtes Verschulden zur Last gelegt\nwerden, jedenfalls mit Sicherheit keine Grobfahrlässigkeit, weshalb die Klägerin\nvorliegend auch unter diesem Gesichtspunkt nicht aktivlegitimiert sei.\n\nb) An Schranken lässt die Streitberufene ihrerseits erstmals behaupten, die Klägerin\nhabe weder substantiiert, noch belegt, dass sie nach dem Recht des\nVersicherungsvertrages, bzw. nach dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren\nwohl iranischen jedenfalls nicht schweizerischen Recht subrogiere, d.h. in die\nRechtsstellung des Geschädigten eingetreten sei. Das iranische Recht sei religiöses\nRecht und kenne unter anderem das Zinsverbot. Ebenso kenne das islamische\niranische Recht nicht die Zession und Subrogation. Dazu substantiiere die Klage nichts.\nFalls es eine Zession gebe, sei die dort ersichtliche Einzelunterschrift keine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}