{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzu klagen. Die Klägerin habe nicht einmal behauptet, Rechtsnachfolgerin der Bank zu\nsein.\n\nc) Die CMR enthält - mit Ausnahme der Empfängerrechte des Art. 13 CMR - keine\nVorschriften darüber, wer zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber\ndem Frachtführer berechtigt ist. Sie setzt vielmehr als selbstverständlich voraus, dass\nder Absender als Vertragspartner des Frachtführers zur Geltendmachung aller\nAnsprüche aktivlegitimiert ist. Daneben treten die Rechte des Empfängers (Fremuth /\nThume, a.a.O., N 3 zu Vorbemerkungen vor Art. 17 CMR). Wenn das Frachtgut mit\nWissen des Fixkostenspediteurs - aufgrund der Vereinbarung der Incotermklausel CPT\nzwischen dem Verkäufer und dem Verkäufer - auf Gefahr des Empfängers (Käufers)\nreist, muss der Empfänger als begünstigter Dritter spätestens dann aktivlegitimiert sein,\nwenn er die Verfügungsbefugnis über das Transportgut erlangt hat. Im Zeitpunkt der\nZession (16. März 2002) hatte die Käuferin vorliegend unbestrittenermassen die\nVerfügungsberechtigung am Transportgut erlangt. Aktivlegitimiert ist damit nicht nur\nder Absender als eigentlicher Vertragspartner des Frachtführers, sondern auch der\nEmpfänger. Empfänger ist vorliegend die vom Absender (Verkäuferin) dem Frachtführer\n(Beklagte) mitgeteilte Person (Fremuth / Thume, a.a.O., N 4 und 12 zu Art. 13 CMR;\nkläg. act. 10). Dies ist bei Ausstellung eines das Frachtgut vertretenden und zur\nFrachtauslösung am Zielort berechtigenden Frachtdokumentes ab\nTransportgutübernahme durch den Frachtführer diejenige Person, welche das\nmassgebliche Frachtdokument (vorliegend FBL) vorweisen kann. Entgegen den\nBehauptungen der Beklagten und der Streitberufenen gibt das FBL selbst über die\nEmpfängerin hinreichend Auskunft, ist es doch im Zusammenhang mit dem\nunbestätigten unwiderruflichen Dokumentenakkreditiv auszulegen, welches vorliegend\ndie Abwicklung Zug um Zug der vertraglichen Leistungen zwischen Verkäuferin und\nKäuferin auf der Ebene des Kaufvertrages überhaupt ermöglichte. Die Bank Mellat,\nwelche unter der Rubrik \"consigned to order of\" aufgeführt ist, ist nicht eigentliche\nEmpfängerin der Ware auf der Ebene des Transportvertrages, sondern lediglich des\nFBL. Da die Auslösung des Frachtguts bei der F. lediglich durch die Vorweisung dieses\nFBL möglich war, konnte die Bank Mellat dadurch verhindern, dass die Käuferin und\neigentliche Empfängerin auf der Ebene des Transportvertrages die Ware beim\nEmpfangsspediteur auslösen konnte, bevor sie den von der Bank Mellat akkreditierten\nBetrag bezahlt bzw. sichergestellt hatte. Zwar erhielt die Bank Mellat durch den Besitz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes FBL zwischenzeitlich fiduziarisches Eigentum am Transportgut, jedoch war sie -\nauf der Ebene des Transportvertrages - nicht eigentliche Empfängerin der Ware.\nVielmehr ist sie durch die Akkreditivvereinbarung ihrerseits wiederum verpflichtet,\ndieses die Ware vertretende Wertpapier nach Bezahlung bzw. Sicherstellung des\nakkreditierten Betrages durch den akkreditivstellenden Käufer an letzteren\nherauszugeben. Auf der Ebene des Transportvertrages zwischen der Verkäuferin und\ndem Hauptfrachtführer (Beklagten) ist damit vorliegend die Käuferin eigentliche\nEmpfängerin der Ware, welcher auf dem FBL richtigerweise unter der Rubrik \"Notify\nadress\" aufgeführt wird. Nach unbestritten gebliebener Übergabe des Transportguts\ndurch die F. an die Käuferin, musste also die Käuferin das FBL indossiert an die\nEmpfangspediteurin F. übergeben haben. M.a.W. ist die Verfügungsberechtigung am\nTransportgut der akkreditiveröffnenden Bank Mellat an die Käuferin im Zeitpunkt der\nAuslösung des Frachtguts bei der F. vorliegend sicher auf die Käuferin übergegangen,\nweshalb sie i.S. der CMR - unter Vorbehalt der Abtretung ihrer Rechte - als\nEmpfängerin und damit als Aktivlegitimierte zu qualifizieren ist. Dass vorliegend kein\nindossiertes Exemplar des FBL im Recht liegt, schadet demnach der Klägerin nicht,\nzumal sich dieses indossierte Exemplar seit der unbestrittenen Auslösung des\nbeschädigten Transportgutes gar nicht mehr im Machtbereich der Warenempfängerin,\nsondern im Machtbereich der Beklagten bzw. ihrer Hilfsperson (F.) befindet.\n\nAuch der Behauptung der Beklagten bezüglich dem von ihr ausgestellten CMR-\nFrachtbrief wie auch bezüglich der ebenfalls von ihr an die F. adressierten Waybill (kläg.\nact. 6/6a), die Empfängerin sei - wie aus genannten Dokumenten ersichtlich - die F.,\nkann nicht gefolgt werden. Auch diese Dokumente sind aus dem\nGesamtzusammenhang heraus auszulegen.\n\nFür die oberste Transportvertragsebene (zwischen Verkäuferin, Beklagter und Käuferin\nals begünstigter Dritter) liegt neben der Freight Invoice und dem FBL kein schriftliches\nVertragsdokument i.S. eines CMR-Frachtbriefes im Recht. Dies ist jedoch auch nicht\nkonstitutive Voraussetzung für die Geltung der CMR auf dieser obersten internationalen\nTransportvertragsebene. Mittels der Freight Invoice der Beklagten ist jedenfalls der\nBeweis erbracht, dass die Beklagte als Hauptfrachtführerin bzw. Fixkostenspediteurin\ndie Verantwortung für den ganzen Transport Uzwil / Braunschweig / Dortmund bis\nKermanshah (Iran) übernommen hat (kläg. act. 10). Nachdem die letzte\n\n"}