{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\nNachdem die Beklagte ihren 'place of business' in der Schweiz hat, ist schweizerisches\nRecht auf vorliegende Streitsache subsidiär, d.h. sofern die CMR selbst keine Regelung\nenthält, anwendbar. Im Übrigen würde nichts anderes gelten, wenn zur Frage des\nanwendbaren Rechts das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG; SR\n291) herangezogen würde. Kämen die SC-FBL nicht zur Anwendung, so würde es\nvorliegend an einer Vereinbarung über das anzuwendende Recht fehlen. Art. 177 IPRG\nbestimmt, dass bei Fehlen einer Rechtswahl der Vertrag dem Recht des Staates\nuntersteht, mit dem er am engsten zusammenhängt. Es wird vermutet, der engste\nZusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische\nLeistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag\naufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich\nihre Niederlassung befindet.\n\nBei einem Gütertransportvertrag erbringt der Frachtführer die charakteristische\nLeistung. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei im vorliegenden Sachverhalt\nFrachtführerin gewesen, was von der Beklagten bestritten wird. Doch selbst wenn die\nBeklagte - wie sie selbst behauptet - den Frachtvertrag nur \"vermittelt\" hat, hat sie\ndiesbezüglich die charakteristische Leistung erbracht. Mithin ist unabhängig davon, ob\ndie Beklagte Frachtführerin oder blosse \"Vermittlerin\" gewesen ist, vorliegend subsidiär\nschweizerisches Recht anwendbar.\n\n6. a) Die Beklagte behauptet, die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Ansprüche\nstehe nach CMR ausschliesslich dem Empfänger zu. Damit stelle sich die Frage, wer\nder Empfänger sei. Die Empfängerin der Waren gemäss dem CMR-Frachtbrief sei klar\ndie F. (kläg. act. 7 = bekl. act. 3). Es sei allgemein bekannt, dass der Empfänger nicht\nder Käufer der Ware sein müsse. Im vorliegenden Fall sei die genannte iranische\nTransportgesellschaft bewusst als Empfängerin vereinbart worden, insbesondere weil\nTransporte in den Iran wegen der Verzollungsmodalitäten einen lokalen Transporteur\nerforderten (vgl. Klageantwort, S. 16, Ziff. 18). Die \"Eigenschaft der Käuferin als\nwirkliche Empfängerin\" werde bestritten. Es möge der Klägerin entgangen sein, dass\ndie Käuferin in keinem der angeführten Transportdokumente als Empfängerin fungiere.\nSoweit sie sich auf das FBL (kläg. act. 9) oder die \"A. Waybill\" (kläg. act. 6 /6a) berufe,\ngehe klar die Bank Mellat und aus den CMR-Frachtbriefen klar die F. als Empfängerin\nhervor. Für beide Gesellschaften werde eine rechtsgültige Abtretung an die Klägerin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\noder ein rechtsgültiges Regressrecht bestritten. Selbiges gelte auch für die\n\"vorsorgliche Abtretung\" der F. an die Klägerin. Die Klägerin lege nicht dar, aus\nwelchen Rechten sie mit dieser Abtretung eine Forderung gegenüber der Beklagten\nableiten wolle. Die Beklagte mache vielmehr geltend, nicht die A.I.O.V.M sei\nEmpfängerin der angeblich beschädigten Ware, sondern die Bank Mellat. Nur diese\nkönne demnach entsprechende Rechte geltend machen und abtreten.\n\nb) Die Streitberufene lässt sodann an Schranken vorbringen, wie die Klage selbst\nausführe, sei ein CMR-Frachtbrief lediglich eine widerlegbare Beweisurkunde. Es gehe\nalso darum wer der eigentliche Empfänger sei. Wer dies sein solle bestimme sich nach\ndem Willen der Parteien des Kaufgeschäftes, insbesondere auch nach dem Willen\nderjenigen Partei, die den Transport organisieren müsse, d.h. den Frachtvertrag erteile,\nvorliegend die Verkäuferin. Die Parteien hätten zwecks Zahlungssicherung in diesem\nDistanzgeschäft vorliegend die Bank Mellat eingeschaltet, welche ein\nDokumentarakkreditiv eröffnet habe (kläg. act. 2). Derartige Dokumentarakkreditive\nseien regelmässig abgesichert dadurch, dass sich die Bank das Transportgut\nverpfänden lasse, bzw. dafür sorge, dass der sie beauftragende Käufer erst dann über\ndie gekaufte Ware verfügen könne, wenn die Bank von ihm Deckung für den von ihr\nvorfinanzierten Betrag erhalten habe. Aus diesem Grunde habe das Akkreditiv nur\nnegotiiert werden können gegen ein FBL. Dieses FBL müsse zugunsten der Bank\nausgestellt werden, d.h. die Bank müsse darin als Empfängerin der Ware genannt sein.\nIm Text von kläg. act. 9 sei zudem zu lesen, dass \"One of this Multimodal Transport\nBills of Lading must be surrendered duly endorsed in exchange for the goods\". D.h.,\ndass die Ware von der Beklagten nur bezogen werden könne, gegen die Präsentation\neiner gültig indossierten derartigen FBL. Ein solches indossiertes FBL liege nicht im\nRecht. Der wirkliche Empfänger und einzige Verfügungsberechtigte der Ware sei\ndeshalb die Bank Mellat. Die Beklagte habe niemand anderem als der Bank oder einem\nvon diesem gültig Berechtigten ausliefern dürfen. Es habe also nur die Bank vom\nFrachtführer A. und oder seinem Unterfrachtführer Auslieferung verlangen dürfen, bzw.\nsei gegenüber der Beklagten bzw. der Streitberufenen verfügungsberechtigt gewesen.\nDamit seien die wirkliche Empfängerin der Warentransaktion und des Frachtvertrages\ndie Bank gewesen, welche die Ware im Rahmen des Warenakkreditivs vorfinanziert\nhabe. Damit sei die Bank, bzw. deren Rechtsnachfolger ausschliesslich berechtigt hier\n\n"}