{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwährend der Abwicklung des CMR-Frachtvertrages eintreten können. Soweit die CMR\nkeine Haftungsregeln enthält, ist nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung\nund Literatur, ergänzend jenes nationale Recht heranzuziehen, welches sich aus den\nGrundsätzen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts ergibt. Ferner\nsind eine etwa von den Parteien getroffene Rechtswahl oder eine sonstige\nParteiabrede zu berücksichtigen (Fremuth / Thume, a.a.O., N 9 ff. zu Vorbemerkungen\nvor Art. 1 CMR und N 2 zu Vorbemerkungen vor Art. 17 CMR). In den Fällen, in denen\ndie CMR ungewollte Unklarheiten und Gesetzeslücken enthält, sind die sich daraus\nergebenden Rechtsfragen dagegen nicht unter Rückgriff auf das unvereinheitlichte\nnationale Recht zu klären, sondern im Wege der Auslegung, der Analogie und nach den\nPrinzipien der CMR selbst, eventuell unter Heranziehung der Materialien zu ermitteln\n(Fremuth / Thume, a.a.O., N 12 zu Vorbemerkungen vor Art. 1 CMR).\n\nBeim dieser Klage zugrundeliegenden Transport von der Schweiz und Deutschland in\nden Iran liegen alle Be- und Entladungsorte in Vertragsstaaten des Abkommens (kläg.\nact. 9 und 40). Die CMR gilt nach Vertragsschluss für die gesamte Beförderungsstrecke\nvom Absender bis zum Empfänger, also einschliesslich aller sogenannter Vor- und\nNachläufe (Fremuth / Thume, a.a.O., N 8 zu Art. 1 CMR).\n\nb) Sodann hat die Beklagte nach Behauptung der Klägerin als \"Multimodal Transport\nOperator\" (MTO) sowie \"as carrier\" (Frachtführer) die Haftung nach den SC-FBL\n(Standard Conditions (1992) governing the FIATA MULTIMODAL TRANSPORT BILL OF\nLADING) übernommen (Ziff. 5 von kläg. act. 7 (= bekl. act. 3) und kläg. act. 9). Für die\nEntscheidung, ob und inwiefern die SC-FBL als vertragliche Vereinbarungen auf\nvorliegenden Sachverhalt Anwendung finden, ist erstens zu prüfen, ob diese SC-FBL\nvorliegend überhaupt Vertragsinhalt zwischen den ursprünglichen Parteien geworden\nsind, und falls dies zu bejahen ist, in welchem Verhältnis diese SC-FBL zu den\nzwingenden CMR-Bestimmungen stehen.\n\nAuf dem von der Beklagten ausgestellten FBL (kläg. act. 9) sind die SC-FBL auf der\nRückseite abgedruckt. Die Klägerin behauptet, die SC-FBL seien zwischen den\nursprünglichen Parteien Vertragsinhalt geworden; diesen SC-FBL gingen allerdings die\nbesonderen Abmachungen auf der Vorderseite des FBL vor (Klage, S. 4). Nachdem die\nBeklagte ihrerseits selbst ein FBL, auf dessen Rückseite diese SC-FBL abgedruckt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsind, ausgestellt hat (kläg. act. 9), kann sie schlecht behaupten, dass sie diese SC-FBL\nnicht habe zum Vertragsinhalt erheben wollen. Damit ist davon auszugehen, dass die\nSC-FBL, insofern sie neben der CMR überhaupt Anwendung finden können, auf\nvorliegenden Sachverhalt als vertraglich vereinbarte Regelungen anzuwenden sind. Da\nnach Art. 41 CMR von der CMR abweichende Bestimmungen nichtig sind, können die\nSC-FBL allerdings nur insofern zur Anwendung kommen, als dass die CMR den\nVertragsparteien eine Wahlmöglichkeit offen lassen oder wenn die CMR für ein\nbestimmtes rechtliches Problem selbst keine eigene Regelung enthält. Diese\nSubsidiarität hält denn auch Ziff. 7.1 SC-FBL (Paramount Clause) fest:\n\n\"These conditions shall only take effect to the extent that they are not contrary to the\nmandatory provisions of international Conventions or national law applicable to the\ncontract evidenced by this FBL.\"\n\nBei bekanntem Schadensort, etwa auf einer CMR-Strecke, haftet der MTO/Spediteur\nnach Art. 17 ff. CMR. Dies ergibt sich aus den Ziff. 8.6 SC-FBL in Verbindung mit Ziff.\n7.1 SC-FBL. Insoweit verdrängt die Haftungsregelung nach Art. 17 ff. CMR das\nHaftungskonzept nach Massgabe der FBL-Regeln. Die CMR-Regeln gehen dem FBL-\nHaftungskonzept als zwingende Normen vor (Fremuth, in Thume, a.a.O, 1. Aufl.,\nHeidelberg 1994, N 293 zu Anhang II). Dies ist insofern entscheidend, als Art. 29 CMR\neine unbeschränkte Haftung bei grober Fahrlässigkeit vorsieht, während die FBL-\nRegeln 8.9 und 10.3 nur unbeschränkten Schadenersatz bei bewusster grober\nFahrlässigkeit vorsehen; vgl. Fremuth, a.a.O., [1. Aufl.] N 294 zu Anhang II).\n\nc) Die CMR schweigt sich über das subsidiär anwendbare Recht aus. Demnach kommt\nvorliegend Ziff. 19 SC-FBL zur Anwendung:\n\n\"Jurisdiction and applicable Law\n\nActions against the Freight Forwarder may be instituted only in the place where the\nFreight Forwarder has his place of business as stated on the reverse of this FBL and\nshall be decided according to the law of the country in which that place of business is\nsituated.\"\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}