{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\nUnterfrachtführer auf dem entsprechenden CMR-Frachtbrief als Absender und der\n\"Unterfrachtführer\" unter der Rubrik Frachtführer unterzeichnet (Fremuth / Thume,\na.a.O., N 3 zu Art. 1 CMR). Drittens kann auch dem Argument der Beklagten, sie habe\nsich höchstens gegenüber der Absenderin als Frachtführer verpflichtet, nicht gefolgt\nwerden. Wie bereits erwähnt, ist der Frachtvertrag ein eigentlicher Vertrag zugunsten\nDritter, bei welchem nach Schweizer Recht aufgrund der Akreszenztheorie dem\nbegünstigten Empfänger der Ware die Rechte des vertragschliessenden Absenders\nvon selbst \"anwachsen\" und der begünstigte Empfänger damit die Rechte aus dem\nFrachtvertrag selbständig gegenüber dem Frachtführer geltend machen kann. Auch\nnach der CMR ist der internationale Beförderungsvertrag ein echter Vertrag zugunsten\nDritter. Dies zeigt sich u.a. an der Regelung in Art. 13 Ziff. 1 CMR i.V.m. Art. 17 Ziff. 1\nCMR, wonach der Empfänger nach Ankunft des Gutes an dem für die Ablieferung\nvorgesehenen Ort berechtigt ist; bei Feststellung des Verlusts bzw. der Beschädigung\ndes Gutes die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den\nFrachtführer geltend zu machen. Mithin bestanden vorliegend die Verpflichtungen der\nBeklagten nicht nur gegenüber der Absenderin, sondern de jure auch gegenüber der\nKäuferin (und Empfängerin) der Ware, welche wiederum behauptet, ihre Rechte aus\ndem Transportvertrag rechtsgültig an die Klägerin abgetreten zu haben. Dies ist\ninsbesondere bei Vereinbarung der Incoterm-Klausel CPT von grosser Bedeutung, da -\nauf der Kaufvertragsebene - die Gefahr für Leistungsstörungen auf dem Transportweg\nder Ware allein der begünstigte Empfänger zu tragen hat und damit auch für den\nFrachtführer erkennbar derjenige sein wird, der sich im Schadensfall an ihn halten wird.\n\ne) Zusammengefasst sprechen vorliegend alle vorzitierten, zum Beweis verstellten\nDokumente sowie die Parteivorbringen für die Frachtführerstellung der Beklagten;\nwomit diese der Haftung nach CMR unterliegt. Bei dieser Sachlage wäre es Sache der\nBeklagten gewesen, nachzuweisen, dass - entgegen dem Naheliegenden - ein\nSpeditionsvertrag vorliegt. Diese Beweislastverteilung ist nur billig, da die Stellung des\nSpediteurs i.d.R. mit einem Haftungsausschluss für Transportschäden gemäss den\nAGB-SSV verbunden ist (Haftung des Spediteurs nur für sorgfältige Auswahl und\nInstruktion des Frachtführers; Art. 21 AGB-SSV). Wer diesen Haftungsausschluss für\nsich beanspruchen will, der hat auch zu beweisen, dass er dem Versender gegenüber\nklar zum Ausdruck gebracht hat oder es für jenen sonst aus den Umständen eindeutig\nhat erkennbar sein müssen, dass er (bloss) als Spediteur agiere und dass er die AGB-\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSSV zum Vertragsinhalt erheben wolle (BJM 1991 289, 292, Erw. 4; Fremuth / Thume,\na.a.O., N 34 zu Art. 1 CMR). Diesen Beweis hat die Beklagte vorliegend nicht erbracht.\nDa im Schweizerischen Recht grundsätzlich auch der Spediteur in Bezug auf den\nTransport der Güter wie ein Frachtführer haftet (Art. 439 OR i.V.m. Art. 447 ff. OR)\nsofern die Haftung nicht vertraglich wegbedungen wurde, ist indessen ohnehin fraglich,\nob genannter Beweis für die Beklagte im Ergebnis haftungsbefreiend gewirkt hätte.\nZudem qualifizieren die in diesem Zusammenhang u.U. massgeblichen AGB-SSV\nwiederum denjenigen Spediteur, der ein FBL ausgestellt hat, als Frachtführer, der für\ndie ganze Transportstrecke die Frachtführerhaftung trägt (Art. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art. 23\nAGB-SSV). Da im internationalen Strassenverkehr die zwingenden CMR-\nBestimmungen schweizerischen Branchenvereinbarungen vorgehen, können allfällige\nHaftungsbegrenzungen, wie sie in Art. 25 AGB-SSV genannt werden, überdies nur\ndann zur Anwendung kommen, wenn sie den entsprechenden CMR-Normen nicht\nwidersprechen (Art. 41 CMR).\n\nf) Damit ist die Beklagte vorliegend als Frachtführerin zu qualifizieren; die CMR kommt\nzur Anwendung.\n\n5. a) Art. 1 CMR bestimmt, dass dieses Übereinkommen für jeden Vertrag über die\nentgeltliche Beförderung von Gütern auf der Strasse mittels Fahrzeugen gilt, wenn der\nOrt der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im\nVertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens\neiner ein Vertragsstaat ist. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf\ninternationale Strassenbeförderungsverträge zwingend anwendbar (Art. 41 CMR).\nUnmittelbar oder mittelbar von der CMR abweichende Vereinbarungen sind nichtig.\nMassgeblich ist die englische und französische Fassung des Textes. Bei der deutschen\nFassung handelt es sich immerhin um eine amtliche Übersetzung. In den Art. 17 - 29\nCMR behandelt die CMR die Haftung des Frachtführers. Die Haftungsregeln enthalten\nallerdings keine Generalklausel, sondern nur einzelne Bestimmungen für ganz\nbestimmte Haftungstatbestände, u.a. für die Beschädigung des Gutes während der\nBeförderung. Alle weiteren Haftungstatbestände für mittelbare Schäden, z.B. wegen\nnicht ordnungsgemässer Ausführung, d.h. Schlechterfüllung des\nBeförderungsvertrages, sind der CMR fremd. Die CMR enthält also keine\nabschliessende Regelung der Haftung für sämtliche Schäden, die nach Abschluss und\n\n"}