{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\nc) Im Recht liegt ausserdem die \"Freight Invoice\" der Beklagten an die Verkäuferin vom\n24. Oktober 2001 (kläg. act. 10). Auch dieses Dokument hat die Beklagte \"as carrier\"\nunterzeichnet und nicht wie sie es hätte gemäss ihren eigenen Behauptungen tun\nmüssen, \"as forwarding agent\" bzw. \"as forwarder\". Gemäss dieser Freight Invoice\nverlangte die Beklagte zudem für die gesamte Ladung (aller drei Lastwagen) pauschal\nUSD 12'000.-- für \"FREIGHT CHARGES UZWIL / SWITZERLAND BY TRUCK TO CPT\nKERMANSHAH / IRAN\". Auf dieser Rechnung wurde darüber hinaus keine besondere\nKommission für die Spediteurleistung in Rechnung gestellt. Es handelt sich denn\nzumindest hier um einen Fall von Fixkostenspedition (\"contrat à prix préetabli\"). Der\nFixkostenspediteur ist - u.a. nach der autonomen Auslegung der CMR durch das\nOberlandesgericht München (23.07.1996) und durch das Oberlandesgericht Hamm\n(14.06.1999) als Frachtführer zu qualifizieren. Diese autonome Auslegung erfolgte aus\neiner rechtsvergleichenden Perspektive der deutschen, der österreichischen und der\nbelgischen Rechtsordnung wie auch der Rechtsordnung Grossbritanniens (Revue de\ndroit uniforme, UNIDROIT, vol. 2, 2000, S. 379-380; Urteil 18 U 217/98 OLG Hamm\nvom 14. Juni 1999):\n\n\"Selbst im Falle eines Speditionsvertrages wäre vorliegend jedoch ein\nBeförderungsvertrag im Sinne des Art. 1 Abs. 1 CMR zu bejahen, weil es sich mit\nRücksicht auf die bereits zuvor getroffene feste Preisabsprache - (...) - um einen Fall\nder Fixkostenspedition handelte. Der Fixkostenspediteur ist nach Auffassung des\nSenats aber stets - und zwar unabhängig von der Anwendbarkeit deutschen Rechts,\n(...) - als Frachtführer (\"carrier\") im Sinne der CMR anzusehen. Dies folgt aus einer\nautonomen, vom ergänzend anwendbaren nationalen Recht unabhängigen Auslegung\nder CMR. Hierbei folgt der Senat den Auffassungen des OLG München (...). Eine solche\nautonome Auslegung des Frachtführerbegriffs steht auch mit der Rechtspraxis\nverschiedener Vertragsstaaten der CMR in Einklang. So wird in England und in Belgien\ndie Auffassung vertreten, dass der auf eigene Rechnung handelnde und nicht zur\nRechenschaftslegung verpflichtete \"Spediteur\" als \"carrier\" anzusehen bzw. der CMR\nzu unterwerfen sei (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., Art. 1 CMR Rdn. 2; vgl. dazu\nauch Fremuth / Thume, Frachtrecht, 1996, Art. 1 CMR Rdn. 5, wonach in aller Regel\ndie CMR gilt, wenn der Vertragspartner des Absenders auf eigene Rechnung handelt).\nIm deutschen und im österreichischen Recht ist es ohnehin so, dass auf den\nFixkostenspediteur stets Frachtrecht Anwendung findet. Eine solche autonome\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuslegung des Frachtführerbegriffs der CMR erscheint auch allein praktikabel, weil\ndadurch vermieden wird, dass bereits im Kernbereich der CMR hier bei einem\nAnspruch aus Art. 17 CMR - die ergänzende Heranziehung nationalen Rechts\nerforderlich wird. Auch die angestrebte einheitliche Anwendung der CMR in allen\nVertragsstaaten spricht für eine autonome Auslegung des Frachtführerbegriffs. Auf die\nFrage, ob es im hier möglicherweise ergänzend anwendbaren holländischen Recht den\nBegriff der Fixkostenspedition gibt und welchen Einfluss dies nach holländischer\nRechtsauffassung auf die Anwendung der CMR hätte - insoweit sollen die Ansichten\ngeteilt sein (vgl. Koller, Art. 1 CMR Rdn. 2) - kommt es daher nach vorstehendem nicht\nmehr an\" (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 14. Juni 1999; S. 4, Erw. I.1.b.).\n\nDas Handelsgericht folgt dieser autonomen Auslegung, womit der Beklagten - auch\nunter diesem Aspekt - Frachtführerstellung zukommt.\n\nd) Weiter lässt die Beklagte einwenden:\n\n\"... Auch wenn die bestrittene Argumentation der Klägerin stimmen würde, wonach sich\ndie Beklagte \"AS CARRIER\" verpflichtet hat, tat sie dies - bezogen auf den\nTransportauftrag - nur gegenüber der Absenderin [Bühler AG]. Die Beklagte\nverpflichtete sich daher, entweder den Transport selbst durchzuführen oder in eigenem\nNamen durchführen zu lassen. Sie hat demnach folgerichtig für die drei Lastenzüge\ndrei CMR-Frachtaufträge erteilt, dies in eigenem Namen, aber als Stellvertreterin der\nAbsenderin. Dies geht aus dem relevanten Transportdokument klar\nhervor.\" (Klageantwort, S. 13).\n\nHierzu ist vorab zu bemerken: Erstens ist für die Frachtführerstellung nicht\nVoraussetzung, dass der Transporteur eine Teilstrecke selbst durchführt; er kann für\ndie gesamte Strecke auch einen oder mehrere andere \"Unterfrachtführer\" oder\n\"Sukzessiv-Frachtführer\" verpflichten (Fremuth / Thume, a.a.O., N 5 zu Art. 3 CMR und\nN 1 zu Art. 34 CMR; vgl. hierzu auch BGE 109 II 471, Erw. 2). Zweitens ist auch das\nArgument, die Beklagte habe auf dem CMR-Frachtbrief bloss als Absenderin\ngezeichnet, ebenfalls unbehelflich. Es ist immer so, dass der für einen internationalen\nTransport gegenüber dem ursprünglichen Absender der Ware (i.c. Verkäufer) die\nVerantwortung übernehmende Hauptfrachtführer im Vertragsverhältnis mit seinem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}