{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"forwarder\" nicht immer für denselben Bedeutungsinhalt stehen (Art. 4 CMR; Fremuth /\nThume, a.a.O., N 7 zu Art. 1 CMR).\n\nEin schriftliches Vertragsdokument bezüglich dieser vertraglichen Vereinbarungen liegt\n(i.S. eines CMR-Frachtbriefes) nicht im Recht. Die Behauptungen der Beklagten stützen\nsich auf den CMR-Frachtbrief vom 23. Oktober 2001 (bekl. act. 3), welcher zur\nQualifikation der Stellung der Beklagten im zu beurteilenden Transportvertrag nicht zur\nAuslegung des Parteiwillens herangezogen werden kann, weil es nicht das\nVertragsverhältnis zwischen denselben Parteien betrifft. Im Recht liegen dagegen das\nFBL (kläg. act. 9) sowie die \"freight invoice\" der Beklagten (kläg. act. 10). Diese beiden\nDokumente können hinreichendend Beweis über die Stellung der Beklagten im\nvertraglichen Verhältnis zwischen der absendenden Verkäuferin und der Beklagten\nerbringen, wie in der Folge zu zeigen ist.\n\nba) Das FBL ist ein Durchkonossement und als solches ein akkreditivfähiges\nWertpapier. Es enthält eine Emfangsbekenntnis des Multimodalbeförderers (bezüglich\ndes Transportguts), gleichzeitig ein Beförderungsversprechen und die Verpflichtung\ndes Multimodalbeförderers, das Gut (nur) an den durch das FBL legitimierten\nEmpfänger auszuliefern. M.a.W. der Käufer kann ohne Vorweisung dieses FBL beim\nletzten Frachtführer in der Transportkette die Ware nicht in Empfang nehmen\n(Fremuth / Thume, a.a.O., N 9 zu § 408 HGB). Auf der Rückseite des FBL ist als\nBestandteil der SC-FBL unter dem Titel \"Definitions\" festgehalten:\n\n\" 'freight forwarder' means the Multimodal Transport Operator who issues this FBL and\nis named on the face of it and assumes liability for the performance of the multimodal\ntransport contract as a carrier\" (kläg.act. 9).\n\nDie Beklagte hat im Einklang mit dieser Definition das FBL als MTO ausgestellt und \"as\ncarrier\" unterzeichnet. Aufgrund dieser Ausstellung des FBL haftet die Beklagte nach\ndem klaren Wortlaut als Frachtführer. Zudem verspricht der MTO mit Ausstellung eines\nFBL die im FBL verbriefte Ware zu befördern.\n\nbb) Weiter geht aus diesem FBL hervor, dass die Beklagte Mitglied des Verbands\nschweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen ist (vgl. Stempel auf Vorderseite\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\noben rechts auf kläg. act. 9). Auch die AGB-SSV (in Kraft seit 1.9.2001) halten\nunzweideutig fest, dass derjenige, welcher ein eigenes Transportdokument mit\nAuslieferungsverpflichtung ausstellt, als Frachtführer i.S. eines \"carriers\" zu gelten hat:\n\nArt. 2 AGB-SSV\n\n\"1. Der Spediteur als Vermittler übt eine reine Vermittlungstätigkeit aus. Er schliesst auf\nRechnung seines Auftraggebers mit Frachtführern, Spediteuren, Zollagenten,\nLagerhaltern und anderen beteiligten Unterbeauftragten Verträge ab.\"\n\n2. Der Spediteur als Frachtführer\n\nIn folgenden, abschliessend aufgezählten Fällen kommt dem Spediteur die Stellung\neines Frachtführers zu:\n\n- bei Selbsteintritt, d.h. wenn er einen Transport mit eigenen Mitteln durchführt\n\n- Bei Ausstellung eines eigenen Transportdokumentes mit Auslieferungsverpflichtung,\nwie Durchkonossement (Multimodal Transport Document) etc.\n\n- Bei rein europäischen Landtransporten (ausgenommen reine Bahntransporte), es sei\ndenn, der Spediteur bezeichnet sich ausdrücklich als Vermittler und handelt auch als\nsolcher.\n\n3. (...)\".\n\nEs besteht also bezüglich der AGB-SSV und bezüglich der Bestimmungen der SC-FBL\nüber die Qualifikation eines Transportunternehmens, welches ein \"Multimodal\nTransport Document\" (i.c. FBL) ausstellt, zumindest insofern Übereinstimmung, als\neinem solchen Transportunternehmen die Stellung eines Frachtführers zukommt. Die\nBeklagte als (...) Transportunternehmen kann kaum behaupten, dass ihr nicht bekannt\nwar, welche Verpflichtung sie mit ihrer Unterschrift auf dem FBL \"as carrier\"\neingegangen ist. Sie hat sich darauf behaften zu lassen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}