{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\nDie eingeklagte Forderung wurde von der Käuferin sodann an die Klägerin abgetreten\n(kläg. act 29). Eine Abtretung einer Forderung vermag jedoch an der Zuständigkeit des\nHandelsgerichts nichts zu ändern. Vielmehr besteht die Beziehung aus \"gegenseitiger\"\ngeschäftlicher Tätigkeit zwischen zwei Prozessparteien i.S.v. Art. 14 Abs. 1 ZPO auch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndann, wenn eine Prozesspartei ihren Anspruch durch Abtretung von einer\nGeschäftspartei aus gegenseitiger geschäftlicher Tätigkeit erworben hat (GVP 2002 Nr.\n79). Auch im CMR-Frachtrecht kann der Schadenersatzanspruch vom ursprünglich\nBerechtigten auf einen Rechtsnachfolger (insbesondere einen Transportversicherer)\ndurch Zession übergehen (Fremuth / Thume, Kommentar zum Transportrecht, 2. Aufl.,\nHeidelberg 2000, N 19 zu Art. 13 CMR).\n\nDamit sind alle Zuständigkeitsvoraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 ZPO erfüllt; das\nHandelsgericht des Kantons St. Gallen ist sachlich zur Beurteilung vorliegender\nStreitsache zuständig.\n\n3. Die Klägerin hat an der Hauptverhandlung vom 23. März 2005 Übersichten für die\nSchadensberechnung eingereicht. Die Beklagte wie auch die Nebenpartei haben\ndagegen protestiert. Da sich die wesentlichen Zahlen bereits aus der Klageschrift\nergeben und auf die übrigen Zahlen nicht abgestellt werden muss, kann die Frage offen\nbleiben, ob die Einreichung dieser Übersichten zulässig war oder nicht.\n\n4. a) Im Transportgeschäft ist zwischen der Frachtführertätigkeit und der\nVermittlungstätigkeit zu unterscheiden. Je nachdem, ob die Beklagte als\n\"Frachtführerin\" (carrier; transporteur) oder als \"Spediteurin\" (\"engl.: \"(freight)\nforwarder\", \"forwarding agent\"; franz: commissionaire de transport) qualifiziert wird,\nkommen andere rechtliche Bestimmungen zur Anwendung, weshalb diese Frage zuerst\nbeantwortet werden muss (BGE 109 II 471). Beim Frachtvertrag handelt es sich um\neinen \"Tathandlungsauftrag\", bei welchem der Transporteur verspricht, den Transport\ngegen Vergütung in eigenem Namen (allenfalls unter Zuhilfenahme von Dritten bzw.\nUnterfrachtführern) durchzuführen. Beim Speditionsvertrag handelt es sich dagegen\num einen \"Rechtshandlungsauftrag\", bei welchem der Spediteur verspricht, gegen\nVergütung (Kommission) die Versendung oder Weitersendung von Gütern (allenfalls\nunter Zuhilfenahme von Dritten bzw. Hilfsspediteuren) für Rechnung des Versenders\naber in eigenem Namen zu besorgen (BJM 1991 289, Erw. 2).\n\naa) Wird die Beklagte als \"Frachtführerin\" (carrier; transporteur) qualifiziert, ist für\nvorliegenden Sachverhalt - wie bereits erwähnt - die CMR einschlägig (Fremuth /\nThume, a.a.O., N 4 zu Art. 1 CMR). Weiter gilt nach Lehre und Rechtsprechung die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nCMR i.d.R. dann, wenn der Vertragspartner des Absenders auf eigene Rechnung\nhandelt (sog. Fixkostenspediteur; Fremuth / Thume, a.a.O., N 4 zu Art. 1 CMR; Urteil\ndes OLG München vom 23. Juli 1996 sowie Entscheid des OLG Hamm vom 14. Juni\n1999; vgl. nachfolgende Erw. II.4.c).\n\nab) Ist die Beklagte vorliegend als \"Spediteurin\" zu qualifizieren, so kommt nach Art.\n117 Abs. 3 lit. c IPRG auf das Vertragsverhältnis dasjenige Recht zur Anwendung, das\nam gewöhnlichen Aufenthalt derjenigen Vertragspartei gilt, welche die für das\nVertragsverhältnis typische Leistung erbringt. Beim Speditionsvertrag erbringt der\nSpediteur als Dienstleistender die typische Leistung; womit vorliegend schweizerisches\nRecht, mithin Art. 439 OR (SR 220) anwendbar wäre. Nach Art. 439 OR steht der\nSpediteur in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den\nFrachtvertrag (Art. 440 ff. OR). Frachtführer wie Spediteur sind demnach dem\nVersender bei Verlust, Beschädigung oder Untergang des Transportguts grundsätzlich\nverantwortlich (Art. 447 ff. OR). In der Praxis wird die Rechtslage allerdings in erster\nLinie von den AGB-SSV bestimmt, auf die praktisch jeder Spediteur verweist. Darin\nwird die Haftung des Spediteurs wiederum weitgehend wegbedungen. Allerdings\ngelten die AGB-SSV nur, wenn auf sie bei der Auftragserteilung Bezug genommen wird\n(vgl. hierzu auch Ernst Staehelin, in: OR-Kommentar, 3. Aufl., Basel 2003, N 26 f. zu\nArt. 439 OR; BJM 1991 289).\n\nac) Der CMR-Frachtvertrag wie auch der Speditionsvertrag ist ein reiner\nKonsensualvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Frachtführer bzw. Spediteur.\nNach CMR bedarf der Beförderungsvertrag keiner Form; weder das Fehlen noch die\nMangelhaftigkeit noch der Verlust des Fachtbriefes berühren den Bestand oder die\nGültigkeit des Beförderungsvertrages (Art. 4 CMR). Das Gericht hat demnach i.S.v. Art.\n18 Abs. 1 OR den übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien zu\nermitteln. Es ist i.c. also danach zu fragen, was die Verkäuferin (als Auftraggeberin und\nAbsenderin der Ware) mit der Beklagten bezüglich dem hier zu beurteilenden Transport\nvereinbart hat. Vorab sei darauf hingewiesen, dass nach herrschender Lehre und\nRechtsprechung im Rahmen des Transportrechts nicht allein auf die Bezeichnungen\nabgestellt werden darf, welche die Parteien für die Vertragsbeziehungen im Transport-/\nSpeditionsgeschäft verwenden, zumal in der Praxis die beiden Begriffe \"carrier\" und\n\n"}