{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\n9. a) Nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels (Vorliegen der Klageschrift /\nKlageantwort) fand zwischen den Parteien unter Vorsitz des\nHandelsgerichtspräsidenten und im Beisein der Gerichtsschreiberin am 4. Juni 2004\neine Vorbereitungsverhandlung statt, in deren Rahmen - nachdem die\nGerichtsdelegation die Parteien über ihre vorläufige rechtliche Einschätzung der\nStreitsache informiert hatte - auch über eine mögliche einvernehmliche Streitbeilegung\ngesprochen wurde.\n\nb) Im Nachgang zur Vorbereitungsverhandlung verkündete die Beklagte der B. am 7.\nJuni 2004 den Streit (HG. Verf. act. 25/25a). Die Streitverkündete erklärte mit Eingabe\nvom 29. Juni 2004 gegenüber dem Gericht, sie beteilige sich i.S.v. Art. 50 ZPO am\nProzess als Nebenpartei.\n\nc) Im Nachgang zur Vorbereitungsverhandlung strebten die Parteien\nVergleichsgespräche an, welche aber schliesslich nicht stattfanden (HG. Verf. act. 33).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) In der Folge setzte der Handelsgerichtspräsident den Schriftenwechsel fort und\nsetzte der Klägerin Frist für die Einreichung einer Replik. Mit Schreiben vom 27.\nSeptember 2004 verzichtete die Klägerin auf die Einreichung einer Replik (HG. Verf.\nact. 39). Damit entfiel auch die Duplik der Beklagten und der Schriftenwechsel war\nabgeschlossen. Dies gilt auch für die Nebenpartei B.. Die Parteien wurden deshalb zur\nHauptverhandlung vom 23. März 2005 geladen.\n\ne) Auf die Parteivorbringen im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen -\nsoweit erforderlich - eingegangen.\n\nII.\n\n1. Zur örtlichen Zuständigkeit: Wird die Beklagte als Frachtführerin qualifiziert, so\nkommt die CMR zur Anwendung. Streitigkeiten aus CMR-Beförderungen können\nvorbehaltlich anderer Vereinbarung am Ort eingeklagt werden, an dem die Beklagte die\nvermittelnde Geschäftsstelle hat (Art. 31 Ziff. 1 lit. a CMR). Da diese vermittelnde\nGeschäftsstelle vorliegend unbestrittenermassen in Y. (SG / CH) ist, besteht ein\nprorogierbarer Gerichtsstand für die Gerichte des Kantons St. Gallen.\n\nSodann enthält der von der Beklagten ausgestellte und unterzeichnete CMR-\nFrachtbrief als besondere Vereinbarung explizit den Hinweis \"JURISTICTION: A.,\nY.\" (vgl. bekl. act. 3). Nach Ziff. 19 der Standard Conditions (1992) governing the FIATA\nMULTIMODAL TRANSPORT BILL OF LADING (nachfolgend SC-FBL) ist eine Klage\ngegen den Transporteur an dessen 'Geschäftsort' zu beurteilen, so wie er auf der\nVorderseite dem vom Transporteur ausgestellten FBL angegeben wurde. Kläg. act. 9\nund 37 nennen als Geschäftsort Y.. Das Vorhandensein eines entsprechenden\nGeschäftsortes i.S.v. Ziff. 19 SC-FBL in Y. wird denn von der Beklagten auch nicht\nbestritten.\n\nWird die Beklagte als Spediteurin qualifiziert, kommt nicht die CMR sondern Art. 112\nAbs. 2 IPRG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 IPRG (SR 291) zur Anwendung. Doch auch die\nAnwendung dieser Bestimmungen führt zu keinem anderen Ergebnis, ist doch\nunbestritten geblieben, dass die Beklagte in eigenen Räumlichkeiten in Y. selbständig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGeschäfte abwickelt und damit als Zweigniederlassung im Sinne genannter\nBestimmungen des IPRG zu qualifizieren ist (BGE 117 II 87 E. 3).\n\nDamit ist die örtliche Zuständigkeit im Kanton St. Gallen vorliegend unabhängig von\nder Qualifikation der Stellung der Beklagten gegeben.\n\n2. a) Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1\nZPO. Danach ist das Handelsgericht sachlich zur Beurteilung einer vorgelegten\nStreitsache zuständig, wenn beide Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in\neinem entsprechenden ausländischen Register eingetragen sind, wenn die Streitigkeit\nmit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammenhängt und der Streitwert Fr.\n30'000.-- übersteigt.\n\nb) Vorliegend sind beide Parteien in einem entsprechenden Register eingetragen (kläg.\nact. 44). Ebenso ist die Streitwertgrenze erreicht. Die Zuständigkeitsvoraussetzung der\n\"Streitigkeit aus gegenseitiger Geschäftstätigkeit\" ist vorliegend ebenfalls erfüllt, denn\nes bestand zwar nur auf der Ebene des Transportvertrages eine direkte gegenseitige\nGeschäftstätigkeit zwischen der auftraggebenden Verkäuferin und der Beklagten. Doch\nist der Transportvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dritter, in welchem der\nbegünstigte Empfänger gegenüber dem Spediteur/Frachtführer selbständig die Rechte\naus dem Transportvertrag geltend machen kann (Guhl / Koller / Schnyder / Druey, Das\nSchweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 22, N 10 f.). Die Beklagte\nbestreitet zwar nicht nur die rechtswirksame Abtretung der mit vorliegender Klage\ngeltend gemachten Ansprüche von der Käuferin an die Klägerin, sondern auch die\nAktivlegitimation der Käuferin selbst; dies ist aber eine Frage, die nicht im Rahmen der\nsachlichen Zuständigkeit, sondern im Rahmen der materiellen Prüfung des geltend\ngemachten Anspruchs zu behandeln ist, führt mangelnde Aktiv- bzw.\nPassivlegitimation doch nicht zu Nichteintreten, sondern zur materiellen Abweisung der\nKlage.\n\n"}