{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-42_2005-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4426&type=1563347022&cHash=95b68d6e1f199d244e58ea26e6673a52", "Checksum": "7f89a5e1ac8315397ccd3839cceba23b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:05", "Checksum": "693484f2b60df021ed31d548fbdaca17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.03.2005 HG.2003.42\nRegeste:\nArt. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42)\n\nb) Die Beklagte liess das Transportgut beim Verkäufer durch die Firma R. am 23.\nOktober 2001 abholen und nach Märstätten (TG / CH) transportieren (bekl. act. 4). Für\nden Weitertransport ab Märstätten an die iranische Grenze verpflichtete die Beklagte\ndie Transportfirma B. (...), welche wiederum eine Transportfirma C. mit Domizil in\nKaiseri / Türkei (...) zur effektiven Durchführung des Transportes zwischen Märstetten /\nSchweiz und Bazargan / Iran (zumindest für den hier massgeblichen) Lkw als\nUnterfrachtführerin verpflichtete (dies geht aus kläg. act. 8 i.V.m. kläg. act. 11/11a\nsowie aus bekl. act. 4 hervor). Der zu transportierende Kaufgegenstand wurde\ninsgesamt auf drei Lkws geladen, wovon der Lkw der C., der am 25. Oktober 2001 ab\nMärstätten abging (bekl. act. 4), auf der Strecke Schweiz-Iran, in Bulgarien, am 29.\nOktober 2001, 20:30 h verunfallte (kläg. act. 11/11a; 12/12a). Nach Aufnahme eines\nUnfallrapports durch die lokale Polizei (kläg. act. 11/11a und 12/12a) wurde das\nTransportgut - da der gekippte Lkw-Anhänger beschädigt war - ohne Rücksprache mit\nB. oder der Beklagten auf einen anderen Lkw umgeladen. C. verpflichtete daraufhin\nihrerseits die lokale Transportfirma D. (...) als Unterunterunterfrachtführerin (Lkw-Nr. X\n4469 T/ X EB4030), den Transport bis an die Grenze Türkei / Iran (Grenzübertritt bei\nBazargan) weiterzuführen (kläg. act. 8 und 14). Dort übernahm - wie von der Beklagten\nvorgesehen - am 12. November 2001 die lokale iranische Transportfirma, F., mit\nDomizil in Teheran / Iran (...), das Transportgut (kläg. act. 6/6a und 8). Der Zustand des\nTransportgutes wurde dabei vorgängig von der F. im Beisein von iranischen\nZollbeamten geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass das Transportgut nicht mehr\nverpackt und beschädigt war (kläg. act. 8 und 17/17a). Im Protokoll der iranischen\nZollbehörde vom 20.08.1380 (entspricht nach westlicher Zeitrechnung gemäss\nÜbersetzer dem 11. November 2001) ist festgehalten, dass bei allen Teilen und Geräten\nBrüche und Schäden festgestellt worden seien. Im Übrigen sei die Ware weder in\nKartons noch in irgendeiner sonstigen Verpackung verpackt gewesen. Es sei nicht\nfeststellbar, welche Ware fehle (kläg. act. 17/17a).\n\nc) Der Kaufgegenstand war - wie bereits erwähnt - auf drei Lkws (z.T. mit Anhänger)\nverladen worden. Für jeden dieser Lkws stellte die Beklagte einen CMR-Frachtbrief (in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nje drei Originalen) aus. Im Recht liegt hiervon der von der Beklagten ausgestellte CMR-\nFrachtbrief vom 23. Oktober 2004 für die Ladung des Lkws mit dem amtlichen\nKennzeichen 38 KZ 326 und dessen Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen 38 NH\n410. Mit diesem CMR-Frachtbrief verpflichtete die Beklagte die B. als Fracht- bzw.\nUnterfrachtführerin (kläg. act. 7 = bekl. act. 3). Weiter liegt ein CMR-Frachtbrief im\nRecht, mit welchem die C. nach dem Unfallereignis die lokale Transportfirma D.\nihrerseits als (Unterunterunter-)Frachtführerin verpflichtete (kläg. act. 8). Ferner liegt\neine Waybill im Recht, mit welcher die Beklagte die iranische F. informierte, dass sie\ngenanntes Transportgut erhalten werde und sie anweist, dieses nur gegen Vorweisung\ndes Frachtdokuments (hier insbesondere FBL) an die Käuferin auszuliefern (kläg. act.\n6/6a).\n\n3. Die Beklagte wurde erstmals am 30. Oktober 2001 über den Unfall des Lkws\ninformiert. Auf Rat des CMR-Versicherers der B. sollte der Schaden nach Ankunft des\nGutes am Zielort durch einen Experten begutachtet werden (kläg. act. 13). Am 5.\nNovember 2001 informierte die B. die Beklagte sodann, dass das auf dem\numgekippten Anhänger geladene Transportgut auf einen bulgarischen Lkw umgeladen\nund am 1. November 2001 weiterverfrachtet worden sei (kläg. act. 14). Mit Telefax vom\n7. November 2001 informierte die Beklagte ihrerseits ihren CMR-Versicherer (G.), wobei\nfestgestellt wurde, die Forderung sei noch nicht bekannt; diese werde nach Ankunft\n(der Ware) durch die Monteure der Verkäuferin festgestellt (kläg. act. 18). Diese\nInspektion im Beisein mehrerer Mitglieder der iranischen Zollbehörden, mehreren\nDelegierten der Versicherungsgesellschaft, sowie von drei Vertretern der Käuferin\nsowie von P. N. von der Verkäuferin, erfolgte dann auch am 18. und 20. November\n2001 (kläg. act. 19 - 21; vgl. aber auch kläg. act. 25 und bekl. act. 5). Aufgrund dieses\nAugenscheins und nachträglicher Analysen des anlässlich des Augenscheins erstellten\nBildmaterials kamen die Spezialisten der Verkäuferin zum nachfolgenden auszugsweise\nzitierten Ergebnis:\n\n\"The impressions from the visual inspection can be summarised as follows:\n\n- One of the flakers is so damaged that a repair is not meaningful\n\n- One of the crackers almost destroyed, a new one should be cheaper than a repair\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/51\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n- The scale has to be refurbished\n\n- The four motors of the flakers are damaged\n\n- Two motors of the crackers are damaged (...).\" (kläg. act. 19 vom 18.11.2001).\n\n"}