c) Die Beklagte wendet auch in Bezug auf die Kosten für den Check durch die R. Ltd. sowie die Kosten für Transport und Logis und die Reisekosten von S. W. ein, diese Kosten stellten, nachdem sie sowieso angefallen wären, keinen Schaden dar (Klageantwort Rz. 42; vgl. kläg.act. 16-21). Es ist nun aber davon auszugehen, dass der Check der R. Ltd. in jedem Fall vor Abschluss eines Kaufvertrages hätte durchgeführt werden müssen. Die Beklagte hielt in diesem Zusammenhang – was von der Klägerin nicht bestritten wurde – zu Recht fest, dass, selbst wenn die Beklagte und nicht die R. Ltd. den späteren Check ausgeführt hätte, wie es ursprünglich abgemacht war, diese Kosten angefallen wären.