Dass auch die Klägerin von der Notwendigkeit dieser visuellen Prüfung ausging, geht aus ihrem Schreiben vom 7. Februar 2001 hervor, in welchem sie die Beklagte um ein Kostenangebot zur Wiederherstellung der Flugfähigkeit (Überführungsflug der DC-3 zum LTB) ersuchte (kläg.act. 11). Ein Ersatzanspruch könnte nur geschützt werden, wenn von einer vollständig mangelhaften Ausführung der visuellen Prüfung durch die Beklagte auszugehen wäre. Ein solcher Vorwurf ist indessen von der Klägerin weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen worden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte