b) Die Klägerin verlangt die Rückerstattung der Entschädigung für den von der Beklagten durchgeführten Pre-Purchase Check von Fr. 2‘716.--. Die Beklagte wandte zu Recht ein, dass dieser Aufwand für die visuelle Begutachtung keinen Schaden darstellt, da diese Kosten sowieso angefallen wären (Klageantwort Rz. 42). Dass auch die Klägerin von der Notwendigkeit dieser visuellen Prüfung ausging, geht aus ihrem Schreiben vom 7. Februar 2001 hervor, in welchem sie die Beklagte um ein Kostenangebot zur Wiederherstellung der Flugfähigkeit (Überführungsflug der DC-3 zum LTB) ersuchte (kläg.act.