a) Die Beklagte bestritt, dass die Klägerin die erste Rate des Kaufpreises von USD 20'000.-- tatsächlich an die Verkäuferin gezahlt hatte (Klageantwort Rz. 70; Klage S. 8 Ziff. 6). Die Klägerin hat auch in der Replik keine entsprechenden Belege eingereicht. Damit wäre der Betrag von USD 20'000.-- mangels Nachweises, dass der Klägerin zufolge Überweisung dieses Betrages an die P. S.A. tatsächlich ein Schaden entstanden ist, abzuweisen.