Damit ist die Klage auch mangels Nachweises eines Kausalzusammenhanges zwischen Schaden und der behaupteten Vertragsverletzung abzuweisen. 5. Die Beklagte bestritt den von der Klägerin behaupteten Schaden in der Höhe von EUR 43‘896.70 und machte zudem geltend, dieser sei nicht genügend substantiiert.