Damit widerspricht sie ihrer Behauptung, sie habe den Pre Buy Bericht der Beklagten so verstanden, dass das Flugzeug in einem sehr guten Zustand sei (Klage S. 5). Ferner ist dies auch nicht mit der Behauptung der Klägerin vereinbar, wonach eine Spezialerlaubnis für den Überflug in die Werkstätte der Beklagten nie zur Debatte gestanden habe (Replik S. 9). Schliesslich steht auch die in der Offerte genannte Rücktrittsklausel im Widerspruch zur Behauptung der Klägerin, wonach der Pre Buy Report sie veranlasst habe, das Flugzeug zu kaufen.