Daraus ergibt sich, dass eine gründliche Pre-Purchase Inspection, welche ohne Zerlegung nicht möglich war, und wie sie die Klägerin von der R. Ltd. durchführen liess, vor dem Abschluss des Kaufvertrags nicht durchführbar war. Am 27. März 2001 stellte die Klägerin der P. eine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte