Dem erwähnten Schreiben vom 7. Februar 2001 (kläg.act. 11) kann entnommen werden, dass die Kaufoption bis 18. Februar 2001 befristet war. Aus dem Fax der P. vom 21. März 2001 (kläg.act. 12) geht ferner hervor, dass die Klägerin nach der von der Beklagten ausgeführten visuellen Prüfung den Preis auf USD 100'000.-- hinunter drückte, was die Verkäuferin akzeptierte. Die Klägerin hatte zusätzlich versucht, die Preisdiskussion von weiteren Inspektionen und von behördlichen Bewilligungen abhängig zu machen, was die P. jedoch ablehnte. Daraus ergibt sich, dass eine gründliche Pre-Purchase Inspection, welche ohne Zerlegung nicht möglich war, und wie sie die Klägerin von der R. Ltd.