Entgegen den anders lautenden Behauptungen der Klägerin (Replik S. 9) ist auf Grund dieses Schreibens zu schliessen, dass die Klägerin sich um eine Sonderbewilligung für den Überführungsflug in einen LTB bemüht hatte. Der Kaufentscheid der Klägerin war damit offensichtlich nicht nur vom Resultat des Pre-Purchase Berichts vom 29. Januar 2001 abhängig, sondern auch von der Finanzierungszusage der Bank, welche dafür Kostenvoranschläge zur Bedingung machte. Auch aus diesem Grund musste der Klägerin bewusst sein, dass sie ohne Kostenvoranschlag keinen Kaufentscheid fällen konnte, da die Bank nicht bereit war, ein unkalkuliertes Kostenrisiko einzugehen.