D-Registration; ferner müsse die Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde der Schweiz vorliegen, damit der von ihr gewählte LTB die technischen Arbeiten zur Musterzulassung der DC-3 durchführen könne. Die Genehmigung der schweizerischen Landesluftfahrtbehörde sei vordringlich, weil die Option in Brüssel (gemeint wohl die Kaufoption) bis 18. Februar 2001 befristet sei (kläg.act. 11). Entgegen den anders lautenden Behauptungen der Klägerin (Replik S. 9) ist auf Grund dieses Schreibens zu schliessen, dass die Klägerin sich um eine Sonderbewilligung für den Überführungsflug in einen LTB bemüht hatte.