Ob die Klägerin gestützt darauf mit der Beklagten einen (Werk-)Vertrag abschliessen wollte, wonach diese das Flugzeug für den Überflug herzurichten hatte, war noch offen. Insgesamt ist damit der Schluss zu ziehen, dass der Bericht der Beklagten (kläg.act. 8), der nur auf der visuellen Prüfung basierte, ohne die angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag noch nicht kaufentscheidend sein konnte, was für die Klägerin erkennbar war bzw. sein musste.