b) Auf Grund ihres Fachwissens musste es der Klägerin klar sein, dass die Beklagte erst nach Herstellung der Tauglichkeit der DC-3 für den Überflug nach Z. gestützt auf jene Ergebnisse der Klägerin eine Offerte hätte unterbreiten können, welche Reparaturen unverzichtbar seien, um die Überflugerlaubnis in die Werkstätte nach Z. zu erhalten. Wenn aber bereits jene Kosten noch nicht feststanden, durfte die Klägerin umso weniger davon ausgehen, dass die Kosten für eine umfassende Beurteilung der DC-3 und die allfälligen Instandstellungskosten bereits feststanden.