2001 (kläg.act. 8) in Bezug auf dessen Tragweite sachgerecht zu interpretieren. Wie bereits ausgeführt, ging es in diesem Bericht in erster Linie um die Frage, ob ein Überflug nach Z. möglich sei. Damit konnte und musste die Klägerin diesen Bericht ausschliesslich in dem Sinne verstehen, dass es um eine vorläufige Prüfung und nicht um eine seriöse Abklärung betreffend einen Kaufentscheid ging. Im Übrigen ergab diese visuelle Prüfung als klares Resultat, dass die DC-3 nicht überflugtauglich war.